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Roggen mit 2 tlr, 1 sch Rauhhafer mit 14  und 1 sch Weißhafer mit 18 gr. Die städtischen Grundbesitzer, die keinen Vorrat an Getreide hatten, waren gehalten, das der Naturalabgabe entsprechende Geld zu zahlen. Damit auch die Unansässigen getroffen und zur Steuer herangezogen würden, mußten die Fremden ihrem Vermögen nach eine Kopfsteuer zahlen, die Causidici und Advokaten den 50. Teil ihres Jahresverdienstes, Handwerksmeister ihrem Beruf und ihren Verhältnissen nach „ein Gewisses“ und die Dienstboten den 20. Teil ihres Lohnes

Diese Steuer brachte aber lange nicht soviel ein, als man erwartet hatte, da sie ebenfalls sehr säumig und unvollständig entrichtet wurde. Am 5. Juli 1633 drohte der Rat in einem Erlasse mit militärischer Exekution, gleichwohl restierte Altendresden am 22. September 1635 immer noch mit 283 fl 13 gr 1 ₰ an barem Gelde, 15 fl 18 gr 4½ ₰ an Korngeld und 11 fl 20 gr an Hafergeld.

1637 war von Neudresden allein eine Verpflegungskontribution[1] aufzubringen; von jedem Schock waren wöchentlich 3 Dtzd (!) zu geben.

Gleich im folgenden Jahre waren für einen sogenannten Reichsrömerzug[2] zur Abwendung der kaiserlichen und der kurfürstlich sächsischen Armee von jedem Schock 2 gr zu entrichten.

Im nächsten Jahre (1639) schon wieder verlangte ein 120 monatlicher Römerzug[3] auf 2 Termine von jedem Schock 7 ₰. Das Geld wurde zur „contentierung der im Lande liegenden soldatesca“ gebraucht und sollte anticipando schleunigst eingebracht werden.

Ende desselben Jahres 1639 mußten die Untertanen aller Schrift- und Amtsassen des Stadtbezirkes von jeder nutzbaren Hufe, die im vergangenen Winter und Sommer besät gewesen, ½ sch Roggen, ½ sch Gerste und 1 sch Hafer ins Magazin liefern[4]. Am 16. Dezember wurde die Forderung dahin erweitert, daß außerdem von 10 Hufen zusammen 1 Fuder Heu und 1 βο Stroh einzusammeln waren.

1640 galt es abermals eine Kriegssteuer aufzubringen, von jedem Schock nach dem alten Anschlag waren 3   abzugeben.


  1. C XV 23n fol. 61a.
  2. G XXXV 4.
  3. C XV 23n fol. 85 a.
  4. G XXXV 26e, vgl. auch S. 39!