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waren die Judasgestalten unter den Bürgern, die den Soldaten gar Anleitung gaben, wo dergleichen Sachen vorhanden und zu bekommen wären. Schon im November 1632 schritt der Kurfürst gegen solche niedrige Hantierung streng ein und verbot sie bei Leibesstrafe[1]. Den Fleischern untersagte er bei 100 tlr Strafe, das geringste Stück Vieh von den Soldaten zu erkaufen[2]. Den Verordnungen folgte am 23. März 1637 ein gedrucktes Mandat[3]. Ganz bestimmt wurde darin verboten, von den Soldaten Entwendetes, als Pferde, Vieh, Getreide, Hausrat, Kleider und Bettgewand, zu kaufen. Sehr richtig heißt es an einer Stelle: „Wenn der Soldat nicht wüßte, wo er mit dem Raube hinaus sollte, würde er es wohl bleiben lassen.“ Außer empfindlicher Strafe sollten die erhandelten Objekte ohne Erstattung des Kaufgeldes weggenommen werden. Der Befehl wurde streng durchgeführt. Bei denen, welche vermutlich von Soldaten gekauft hatten, wurden Haussuchungen angeordnet, und am 17. März 1643 teilte das Stadtgericht dem Kurfürsten mit, was alles gefunden worden war[4]: Glasfenster, Schlösser (von Türen, Kisten und Laden abgeschlagen), zusammengeschlagenes Braupfannen- und Kesselkupfer, Rindsleder und Schaffelle, Hopfen, Getreide, Räder, Eggezinken und noch anderes gar bunt durcheinander.

Vorübergehend hatten einige hohe und niedere Offiziere eigene Geleitseinnahmen und Zollstationen an den Toren in Betrieb[5], wo von ankommenden Leuten und von Waren, die in die Stadt geführt wurden, Zoll erhoben wurde. Bei Fischen und Viktualien behielten sie einen Teil der Ware zurück; für jedes Stück Vieh mußten unterschiedlich 6, 9 oder 12 ₰ entrichtet werden, zu nicht geringem Staunen der Betroffenen. Solche Eigenmächtigkeit, durch welche die Zufuhr verhindert und die Geleitseinnahme geschädigt wurde, untersagte ein Mandat vom 3. März 1635.

Seitdem es Einquartierung in Dresden gab, war es um Ruhe und Sicherheit schlecht bestellt. Lärmen und Ungebühr waren je länger, je mehr im Schwange. Dem zu steuern, sollte nach des


  1. C XXXV 26a.
  2. C XI 1
  3. Loc. 9267.
  4. Loc. 9267.
  5. G V 51l.