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günstigstenfalls war man bereit, die Hälfte zu zahlen. Dazu rief die uniforme Besteuerung innerhalb der einzelnen Gewerbe scharfen Widerspruch wach. Etwas anderes war es doch wirklich, ob man im eigenen Hause einen Seiden- oder Gewürzkram betrieb, oder ob man im gemieteten Büdchen als Samenkrämer den Unterhalt verdiente. Wie konnte man zum andern verlangen, daß Maurer, Zimmerleute, Pflasterer, Winzer das ganze Jahr über einen gleichhohen Ansatz bezahlten, die doch nur während des Sommers ihr Gewerbe trieben!

Die Materialien, welche von den Handwerkern verarbeitet wurden, mußten taxgemäß „verakzisiert“ werden, und damit deren ja keine unversteuert blieben, waren bei allen nicht in der Taxspezifikation aufgeführten Rohstoffen dem Wert nach von jedem Taler 2 ₰ zu entrichten.

Damit nicht genug, sollte jeglicher Handwerksmeister von seinem Bewerbe und seinen Gesellen geben, z. B. ein Meister mit einem Gesellen monatlich 4 gr, andre mehr oder auch weniger. Aber gegen solche doppelte und dreifache Gewerbesteuer rührte man sich kräftig, ebenso gegen jede Beeinträchtigung des Handwerkes durch Fremde, Störer und Stümpler, oder Exulanten, die ein Handwerk trieben, so die beiden ortsansässigen Seidenfärber gegen einen Exulanten aus Wien[1], so auch die Siebmacher und Kleinbinder gegen erzgebirgische und böhmische Holzwarenhändler[2], die Sporer gegen Handelsleute, die der Innung zuwider Sporerwaren führten[3]. Einen Schneider (Exulanten) aus Prag hatten Innungsmeister in ihrem Groll sogar überfallen und ihm die Arbeit abgenommen[4].

Solches Verhalten, überhaupt der strenge Abschluß der Zünfte gegen außen, ist zu verstehen zu einer Zeit, da das Handwerk ohnedies gänzlich darniederlag und schon den alten Bürgern und Meistern nicht völliges Auskommen gewährte. Wochen vergingen zuweilen, ehe Bestellungen gemacht wurden, und dann blieb nach den Lieferungen die Bezahlung aus. Besonders, wenn für den kurfürstlichen Hof zu arbeiten und zu liefern war. Der Töpfer, der für die Wachthäuser


  1. G XXV 17e.
  2. C XXVII 1.
  3. C XV 23n fol. 60a.
  4. G XXV 17c.