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Holzhauer, Boten und andere[1]. Am 17. Juli 1646 mußte der Rat an den Kurfürsten berichten, daß man zwar „verhoffet, es würde sich männiglich danach regulieren und achten und um das darinnen gesetzte Lohn die Arbeit verrichten“, man aber wider Erwarten erfahren müssen, „daß Handarbeiter und Tagelöhner, wie auch Zimmerleute und Maurer sich mehrerteils von hier weg und in andre Orte, allda dergleichen Tax noch nicht verfertigt, begeben, wann dann hierdurch die angefangenen Gebäude nicht allein liegen bleiben, sondern auch in bevorstehender Ernte der Bürgerschaft, weil sie keine Arbeiter erlangen können, großer Schade geschiehet.“

Bedurfte man ihrer, so mußte man sie doch holen und die geforderten Löhne zahlen. Überhaupt, solange sie mit ihren Familien zu essen hatten, vermochte niemand, sie zu irgend einer Arbeit zu bringen, außerdem, man gewährte ihnen, soviel sie eben begehrten.

Einen Ersatz für die heimischen Nichtarbeitenden boten die Exulanten, die sich zur Handarbeit gebrauchen ließen. Aus diesem Grunde forderte der Rat energisch, daß man diesen nicht zu hohe Steuern abforderte, damit sie nicht gezwungen würden, Dresden wieder zu verlassen. Und es war klug, sich so willige und billige Arbeitskräfte zu erhalten.

Über Marktverkehr und Handel in Dresden während der Kriegsjahre läßt sich der Dürftigkeit der Quellen zufolge nicht allzuviel berichten. Die Märkte, die Wochenmärkte, sowohl als auch die Jahrmärkte, waren für das Wirtschaftsleben der Stadt natürlich nicht ohne Belang, doch ist von ihrer Größe und Bedeutung nur ein unsicheres Bild zu gewinnen[2].

Es kommen hier nur Neudresdens Märkte in Betracht: die beiden Wochenmärkte, die Montags und Freitags abgehalten wurden, und die drei Jahrmärkte, der Johannismarkt am 24. Juni, der Gallimarkt am 16. Oktober und der Fastenmarkt am Sonntag nach Invokavit. Altendresden hatte zwar seit 1622 auch Erlaubnis, jährlich zweimal Markt abzuhalten, und seit 1642 war ihm ein Dienstag-Wochenmarkt[3] zugestanden worden; man schien dort aber gar nicht vorwärts zu kommen damit, denn wo ihrer Erwähnung getan wird, heißt es immer, daß die Einnahmen zugleich mit den


  1. Loc. 9840**.
  2. vgl. Richter, Verw. I S. 291 ff.
  3. C XV 23n fol. 96b.