Nikolaus Hunnius: Gründliche und allgemein faßliche Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche | |
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302. In diesem Kapitel haben wir nun zu betrachten Gottes Gerichtswillen, nach welchem etliche Personen mit Glauben seine Gnade angenommen, andere aber verworfen haben. Dieser Wille ist ein zweifacher 1) der gnädige und 2) der ernstliche.
303. Wir betrachten aber hier der Menschen Gehorsam und Ungehorsam, nach welchem Gottes Gerichtswille widerfährt, nicht wie sich derselbe in der Zeit beweiset, sondern wie Gott ihn von Ewigkeit her gesehen hat, weil ihm alles Zukünftige eben so bekannt ist, als ob er es gegenwärtig anschauete. Demnach hat er von Ewigkeit gewußt, welche im Unglauben absterben, oder welche an seinen Sohn glauben und im Glauben bis an ihren Tod verharren werden, und deswegen jene in ihrem Unglauben, und also in seinem Gerichte, das er über alle Unbußfertige und Ungläubige gesprochen hat, verbleiben läßt, diese aber zum ewigen Leben verordnet und erwählet. Diese Handlung Gottes wird in der Kirche die Gnadenwahl genannt.
Nikolaus Hunnius: Gründliche und allgemein faßliche Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche. , Altdorf bei Nürnberg 1844, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Heinrich_Brandt_-_Darlegung_der_Glaubenslehre_der_evangelisch-lutherischen_Kirche.pdf/132&oldid=- (Version vom 19.9.2016)