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Das vierzehnte Kapitel.
Diejenigen, welche den gnädigen Willen Gottes nicht von sich stoßen, sondern erkennen, mit rechtem Glauben annehmen, und darinnen bis an’s Ende beharren, die hat Gott von Ewigkeit zum ewigen Leben verordnet, aus dem menschlichen Geschlecht erwählet, und beschlossen, sie zur Seligkeit zu bringen; die aber nicht glauben oder vom Glauben wieder abweichen, die hat er nicht erwählet, sondern in ihrem sündlichen Zustande verbleiben lassen, darinnen sie ewig verloren werden.

 302. In diesem Kapitel haben wir nun zu betrachten Gottes Gerichtswillen, nach welchem etliche Personen mit Glauben seine Gnade angenommen, andere aber verworfen haben. Dieser Wille ist ein zweifacher 1) der gnädige und 2) der ernstliche.

 303. Wir betrachten aber hier der Menschen Gehorsam und Ungehorsam, nach welchem Gottes Gerichtswille widerfährt, nicht wie sich derselbe in der Zeit beweiset, sondern wie Gott ihn von Ewigkeit her gesehen hat, weil ihm alles Zukünftige eben so bekannt ist, als ob er es gegenwärtig anschauete. Demnach hat er von Ewigkeit gewußt, welche im Unglauben absterben, oder welche an seinen Sohn glauben und im Glauben bis an ihren Tod verharren werden, und deswegen jene in ihrem Unglauben, und also in seinem Gerichte, das er über alle Unbußfertige und Ungläubige gesprochen hat, verbleiben läßt, diese aber zum ewigen Leben verordnet und erwählet. Diese Handlung Gottes wird in der Kirche die Gnadenwahl genannt.