Seite:Heinrich Brandt - Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche.pdf/216

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sie demnach das göttliche Gericht von uns allen fordert, so können wir in diesem allerdings nicht eher los werden, als bis diese Schuld bezahlt ist.

 483. Daraus entsteht nun der erste Act oder die erste Handlung vor Gottes Gericht, daß der Herr Christus an unsrer Statt das Gesetz erfüllet und uns diese seine Gerechtigkeit gibt, als hätten wir dieselbe gethan und den göttlichen Willen erfüllt, wie oben §. 422. 423. dargethan worden ist. So wird demnach der gläubige Mensch einmal also gerechtfertigt dadurch, daß er des Anspruchs aller jetzt gemeldeten Schuld gänzlich erlassen, und weil der Herr Christus für ihn die Schuld des völligen Gehorsams abgetragen hat, nicht anders geachtet wird, als hätte er selber das Gesetz erfüllt und Gotte die Schuld des Gehorsams bezahlt.

 484. Die andere Sache, die ein Mensch vor Gottes Gericht zu handeln hat, betrifft die Sünde, deren er schuldig geworden ist. Diese abzutragen und Gott dafür genug zu thun, ist unmöglich, wie zum Theil aus dem bisher Gesagten, klar genug dargethan worden ist, zum Theil nachher weiter ausgeführt werden wird. Deßwegen muß der Herr Christus hier abermals das Beste thun, und weil er durch sein Leiden und seinen Tod unsere Sünde getragen und dafür gebüßet hat, so werden sie uns weiter nicht zugerechnet, sondern so erlassen, gleich als hätten wir sie niemals begangen. 1 Joh. 2, 1. 2. „Ob jemand sündiget, so haben wir einen Fürsprecher bei dem Vater, Jesum Christum, der gerecht ist, und derselbige ist die Versöhnung für unsere Sünde, nicht allein aber für die unsere, sondern auch für der ganzen