Seite:Heinrich Brandt - Darlegung der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen Kirche.pdf/302

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soll, jedoch in Ermanglung derselben und also im Nothfall auch von Andern, dazu nicht Verordneten verrichtet wird, so soll die Taufe allein von den ordentlichen Predigern, aber, in Ermangelung derselben, auch von einem gemeinen frommen und gottseligen Manne verrichtet werden, dieses wird bewiesen,

 weil sowohl das Lehren als das Sacramentverwalten an das Ministerium, Predigtamt, gebunden ist, demnach, wie das Eine im Nothfall von gemeinen Leuten verrichtet werden kann, so auch das Andere;

 weil die Sacramente Alten Testamentes nicht allein von den Priestern gehandelt worden sind, denn die Beschneidung ist nirgends als ein Stück des priesterlichen Amtes verordnet, das Osterlamm hat ein jeglicher Hausvater schlachten und zurichten dürfen, 2 Mos. 12, 6. Daraus wird geschlossen, daß das Sacrament der Taufe (obwohl man nicht eher aus der Ordnung schreiten und dem Predigtamte vorgreifen soll) im Nothfall auch von andern Personen verrichtet werden dürfe.

 644. γ) Ob eine Frauens-Person die Taufe verrichten dürfe? Was insgemein von Laien gesagt ist, muß auch von Weibern verstanden werden. Daß aber den Frauen im Nothfall zu taufen vergönnt sei, ist zu erweisen,

 weil in Christo Jesu alle Gläubigen eins sind, und daß nicht der Unterschied des Mannes und Weibes gilt, Gal. 3, 28.;

 weil auch die Frauen in der christlichen Gemeine gelehrt haben, als Phöbe, die am Dienste der Kirche zu Cenchrea war, Röm. 16, 1. Die Prisca, die Pauli Gehilfin war, V. 3.; und von diesen ist daher zu vermuthen, daß sie auch getauft haben;