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 656. i) Die Umstände der Taufe. Deren sind fünferlei zu gedenken.

 α) Die Taufpathen, die bei der Taufe stehen und das Kind der Taufe zutragen. Von diesen ist zu wissen, daß die Taufe auch ohne solche Personen ein völliges Werk sei, und sie dazu zuziehen, der Taufe halber nicht nothwendig sei. Doch ist der Pathen Verrichtung 1) als Zeugen fleißig zuzusehen, daß die Taufe nach des Herrn Christi Ordnung und Einsetzung verrichtet werde; 2) wenn das Kind zu seinem Verstande kommen wird, alsdann ihm zu bezeugen, daß es wahrhaftig also getauft sei, wie es Christus befohlen hat; 3) für das Kind zu beten, daß Gott dasselbe, wie er es in seinen Gnadenbund aufnimmt, auch darinnen erhalten, an Leib und Seele segnen und endlich mit allen Gläubigen ewig selig machen wolle, 4) bei der Taufe anstatt des Kindes anzugeloben, in welchem Glauben es jetzt getauft und hernach auferzogen werden soll; 5) und dann fleißig Acht zu haben, daß das Kind in dem Glauben und Bekenntniß, den sie bei der Taufe gelobet haben, auferzogen, und nicht in schädlichen Irrthum oder in falsche Lehre verführt werde.

 Um dieser Ursache willen hat die Kirche verordnet, daß zu der Kinder-Taufe gottselige Leute erfordert würden, die die angedeuteten Werke dem Kindlein zu gute verrichten sollen, und weil die Ursachen richtig sind, werden diese Umstände bisher beibehalten. Weil aber solche Werke, die dem Taufpathen obliegen, von solchen, die mit irriger Lehre im Glauben behaftet sind, nicht verrichtet, ihnen auch nicht anvertraut werden können, so soll man dergleichen