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 761. Ob diejenigen, welche in groben Sünden stecken und öffentliches Aergerniß geben, auch öffentlich gestraft, und entweder durch Namen oder andere Bezeichnung der Gemeine öffentlich kundgethan werden sollen? Oeffentliche Laster sollen auch öffentlich gestraft werden, 1 Timoth. 5, 20. „Die da sündigen, die strafe vor Allen, auf daß sich auch die Andern fürchten.“ Ist nun die Person ohne das bekannt, so ist’s nicht nöthig, sie zu nennen, ist sie aber unbekannt, so mache man das Aergerniß nicht größer, sondern helfe die Schande zudecken, und richte jedoch die Strafpredigt dahin, daß sie geschehe mit ganzem Ernst, Tit. 2, 15., und daß sich Andere fürchten. So viel von der Handlung des Worts.

 762. β) Was die Sacramente anbelangt, so müssen diese die Prediger handeln als göttliche Geheimnisse, welche den Menschen zu Gutem und Gott zu Ehren dienen. Demnach sollen sie nach göttlicher Ordnung denen reichen, die ihrer benöthigt sind, und von denen sie hoffen, daß sie ihr vorgestecktes Ziel erreichen werden. Wo sie aber spüren, daß der Gebrauch der Sacramente Gott zu Unehren und dem Menschen zum Schaden gereiche, da sollen sie ihnen dieselben versagen, und die Perlen nicht vor die Säue, noch das Himmelreich vor die Hunde werfen, Matth. 7, 6.

 763. γ) Das Kirchenregiment anlangend, ist dabei auf zweierlei Personen zu sehen, einmal auf die Lehrer, die in gewisser Ordnung sein müssen und unter sich ein Regiment bedürfen (wovon im Folgenden) und hernach auf die Zuhörer, welche regiert werden sollen, nicht mit Grimm und Gewalt,