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der Zeit, daß diese dem christlichen Glauben zugethan waren, bis ihnen der römische Papst diese Gewalt entzogen hat.

 784. Der Hausstand hat auch sein Recht bei der Predigerwahl. So hat die ganze Gemeine der Gläubigen den Matthias erwählt, Apost. Gesch. 1, 23., die ganze zu Jerusalem versammelte Gemeine sandte nach Antiochia den Paulus und seine Gefährten, Apost. Gesch. 15, 25. 26. Dergleichen ist in folgenden Zeiten auch geschehen, bis der Papst dem gemeinen Volk auch dieses Recht bei Bestellung des Predigtamtes entzogen hat.

 785. Solcher göttlichen Ordnung zu Folge pflegen entweder aus allen drei Ständen etliche wenige Personen erwählt zu werden, welchen man diese Verrichtung aufträgt, oder da der weltliche Stand eine Person den andern Ständen vorstellt, haben sie alsdann Macht, darüber zu urtheilen, und wenn sie diese untüchtig finden, zu verwerfen, diejenigen aber zu behalten, die tüchtig sind. Dieses alles ist jedoch solche Ordnung und Gebrauch, die auf der gutwilligen Vergleichung der gesammten Stände beruhen.

 786. γ) Durch welche Handlungen die Stände das Predigtamt bestellen. Deren sind drei, als:

 die Wahl, welche durch obenerwähnte Personen geschehen und dahin gerichtet werden soll, daß damit Gottes Ehre, der Kirche Aufkommen und der Menschen Seligkeit, so viel möglich ist, befördert werden;

 die Vocation oder Berufung, dadurch der erwähnten Person die einhellige Wahl angemeldet, sie zu dem Kirchenamt gefordert und dasselbe anzunehmen und ihm gebührlich vorzustehen, ermahnt wird;