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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Wenn endlich darauf gedrungen wird, wann denn ein Fürst oder jemand anders wieder zur Vernunft gekommen heißt, so wird geantwortet, wenn er den Hexer zur Bestrafung wegen der dem Schöpfer angetanen Beleidigung ausgeliefert, weshalb es auch nicht die einem offen in ketzerischer Verkehrtheit ertappten Hexer oder Ketzer gebührende Strafe ist, daß er ihn bloß aus seiner Herrschaft vertreibt, wie sich weiter unten zeigen wird. Er soll auch das Vergangene bedauern und, wie es einem rechtgläubigen Fürsten zukommt, sich fest in seinem Geiste vornehmen, niemals wieder solche zu begünstigen.

Wenn gefragt wird, wem er auszuliefern, in welcher Ordnung er zu bestrafen und ob er als offen in Ketzerei ertappt zu verurteilen sei, so wird betreffs des ersten eine besondere Schwierigkeit am Anfang des dritten Teiles berührt werden: Ob nämlich deren Bestrafung nur dem weltlichen Richter und nicht dem geistlichen zusteht? Es ist ja offenkundig nach C. ut inquisitionis, § prohibemus, lib. 6, daß es den weltlichen Behörden und Herren untersagt wird, irgendwie über das Verbrechen der Ketzerei ohne die Erlaubnis der Bischöfe oder Inquisitoren oder wenigstens des einen oder anderen von ihnen zu urteilen. Aber weil der Grund, der dort bezeichnet wird, betreffs der Hexer nicht anwendbar erscheint, weil dort gesagt wird, daß sie deshalb nicht urteilen dürfen, weil das Verbrechen der Ketzerei rein kirchlich ist, das Verbrechen der Hexer aber nicht rein kirchlich, sondern auch bürgerlich zu sein scheint, wegen der (damit verbundenen) zeitlichen Schädigungen: so ist es zwar Sache des kirchlichen Richters – wie es auch damit sei, was sich unten ergeben wird – zu erkennen und zu urteilen; jedoch Sache des weltlichen Richters ist es, auszuführen und zu strafen, wie es sich ergibt aus de haer. c. ad abolendam, c. vergentis und c. excommunicamus. Wenn also auch der weltliche Richter einen solchen dem Hauptpriester zur Verurteilung übergibt, so hat er doch für sich die Pflicht, ihn zu bestrafen, wenn er ihm vom Bischof übergeben oder überlassen wird; oder es kann der weltliche Richter mit Zustimmung des Bischofs auch beides tun, nämlich aburteilen und strafen.

Es gilt auch nichts, wenn gesagt wird, solche Hexer seien keine Ketzer, sondern vielmehr Apostaten; da beides mit dem Glauben zu tun hat. Wie jedoch ein Ketzer daran nur zweifelt, und zwar im ganzen oder nur teilweise, so auch die Apostaten-Hexer. Auch die Ueberlegung sagt das an und für sich schon: da es nämlich schlimmer ist, den Glauben zu verderben, durch den die Seele Leben erhält, als Geld zu fälschen, wodurch das zeitliche Leben erhalten wird. Wenn

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/313&oldid=- (Version vom 1.8.2018)