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Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/314

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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

daher Falschmünzer oder andere Uebeltäter sofort durch die weltlichen Behörden mit Recht dem Tode übergeben werden, können so viel mehr solche Ketzer und Apostaten sofort, wenn sie überführt werden, mit Recht getötet werden.

Daher ergibt sich aus diesem auch die Antwort auf das zweite, in welcher Ordnung nämlich und von was für einem Richter er zu bestrafen sei. Aber deutlicher wird darüber im dritten Teile des Werkes gehandelt werden, bei den Arten, das Urteil zu fällen, wie ein offen bei Ketzerei Ertappter zu verurteilen sei, bei der achten und zwölften Art; auch betreffs des Zweifels, was zu tun sei, wenn er bereute, ob er dann noch zu töten sei. In der Tat nämlich ist ein einfacher, rückfälliger Ketzer, wie sehr er auch bereut, zu töten, nach dem angezogenen c. ad abolendam, und zwar begründeterweise nach Thomas, indem dadurch für das allgemeine Wohl gesorgt wird. Denn wenn Ketzer, die umgekehrt sind, oft wieder aufgenommen würden, daß sie am Leben und im Genuß ihrer sonstigen zeitweisen Güter blieben, könnte das zum Nachteil des Heiles der übrigen sein; einmal, weil sie im Rückfalle andere anstecken können; dann auch, weil, wenn sie straffrei ausgingen, andere (um so) sorgloser in die Ketzerei zurückfallen können. Aus ihrem Rückfalle schließt man auch auf ihre Unbeständigkeit betreffs des Glaubens, und daher ist (ein solcher) mit Recht zu töten. Daher kann man hier auch sagen, daß, wenn wegen des bloßen Verdachtes der Unbeständigkeit der bestellte geistliche Richter den Rückfälligen dem weltlichen Gerichtshofe zur Tötung zu übergeben hat, er a fortiori, wenn er einen Apostaten oder irgendeine Hexe dem weltlichen Gerichtshofe wegen ihrer Bußfertigkeit und Bekehrung nicht übergeben will, doch einen solchen zu überlassen und nicht hinderlich zu sein hat, wenn der weltliche Richter wegen ihrer zeitlichen Schädigungen den Hexer nach den Gesetzen töten (lassen) will, wenn auch der geistliche Richter den reuigen Hexer vorher von der Exkommunikation zu absolvieren hat, die er wegen der Hexenketzerei verwirkt hat, indem er als Ketzer exkommuniziert worden ist, nach c. excommunicamus I, qu. 2; und ihn in den Schoß der Kirche wieder aufzunehmen hat, damit sein Geist gesund werde, wie es XI, qu. 3, audi, heißt.

Andere Gründe werden weiter unten in der ersten Frage des dritten Teiles bezeichnet; diese mögen (aber) für jetzt genügen. Nur mögen die Leiter der Seelen beachten, eine wie harte und strenge Rechenschaft der zu fürchtende Richter von ihnen fordern wird, ja, in der Tat das härteste Gericht (droht) denen,

Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 120. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/314&oldid=- (Version vom 1.8.2018)