Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Medizin dieser Zeit, deren Härte und unbußfertiges Herz über die Strafe des gegenwärtigen Lebens hinwegschreitend sich selbst Zorn und Unwillen am Tage des Zornes und der Offenbarung des gerechten Urteils Gottes ansammeln, an welchem ihr Wurm nicht ausgetilgt werden wird.“ Und ferner sagt derselbe Cassianus kurz vorher, indem er die körperliche Besessenheit mit der der Seele um einer Sünde willen vergleicht: „Es steht fest, daß diejenigen viel schwerer und heftiger beunruhigt werden, die, während sie körperlich von ihnen gar nicht belästigt zu werden scheinen, in der Seele jedoch um so verderblicher besessen gehalten werden, indem sie nämlich in ihre Laster und Lüste verwickelt sind. Nach der Meinung des Apostels nämlich wird man dessen Knecht, von dem man überwunden wird; nur daß jene hieran ganz besonders verzweifelt kranken; und da sie ihre Sklaven sind, merken sie nicht, daß sie von jenen bestürzt werden und sie ihre Hoheit tragen.“
Hieraus entnimmt man, daß a fortiori die am Körper Behexten, nicht jedoch die vom Dämon von außen, sondern von innen, zur Tötung der Seele, Besessenen wegen der mehreren Hindernisse schwer zu heilen sind.
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Bezüglich der dritten Hauptfrage, nämlich bezüglich der Heilmittel nicht mehr in Worten, sondern in Werken, ist über derartige Heilmittel zu bemerken, daß diese Werke zweifach sind: durchaus erlaubt und nicht verdächtig oder verdächtig und nicht durchaus erlaubt. Von den ersteren ist oben unmittelbar (vorher) im fünften Kapitel gegen Ende die Rede, wo der Zweifel bezüglich der Kräuter oder Steine erhoben wird, wie es erlaubt sei, daß sie Behexungen vertreiben. Von der zweiten Art von Mitteln aber, die verdächtig, jedoch nicht gänzlich unerlaubt zu sein scheinen, ist jetzt zu handeln, und zwar muß man das beachten, was in der zweiten Hauptfrage dieses zweiten Teiles des Werkes berührt worden ist von den vier Mitteln, davon drei für erlaubt erachtet werden, das vierte aber nicht für gänzlich unerlaubt, aber für eitel, worüber auch die Kanonisten reden, daß es erlaubt ist, Eitles mit Eitlem zu zerstoßen. Aber weil wir Inquisitoren der Meinung mit den heiligen Doktoren sind, daß, im Falle Heilmittel vermittels heiliger Worte und erlaubter Exorzismen nicht genügen, und zwar wegen der weiter oben berührten Hindernisse, sechs oder sieben an der Zahl, daß dann solche Behexten zur Geduld zu ermahnen sind, zur gleichmütigen Ertragung der Uebel des gegenwärtigen Lebens zur Läuterung ihrer Vergehen, und nicht weiter auf irgendwelche Art nach abergläubischen und eitlen Heilmitteln
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/371&oldid=- (Version vom 1.8.2018)