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Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer

Der Richter möge überdies beachten, daß es eine doppelte Einkerkerung[WS 1] gibt: eine zur Strafe, wohin die Verbrecher gehören; die andere nur zur Bewachung, die im Rathause vorgenommen wird. Diese beiden Bewachungen werden im c. multorum quaerela wie oben verzeichnet. Daher ist (die Angezeigte) zum mindesten zur Bewachung einzukerkern. Wenn es aber leichte (Vergehen) sind, um derentwillen sie angeklagt ist, so daß sie nicht übel beleumdet wäre noch Indizien der Tat in (Gestalt von behexten) Kindern und Tieren vorlägen, dann werde sie nach Hause zurückgeschickt. Aber weil sie vielleicht vertrauten Umgang mit Hexen gehabt hat und ihre Geheimnisse kennt, stelle sie Bürgen; hat sie keine, so gehe sie, mit Eiden und Straf(androhung)en verpflichtet, nicht aus dem Hause, wenn sie nicht gerufen worden ist; Mägde aber und Hausdienerinnen, von denen oben geredet ist, sollen zur Bewachung und nicht zur Strafe in Haft gehalten werden.




Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) kundzugeben seien. Vierter Akt.

Zweierlei aber geschieht nach der Verhaftung; was aber das erste darunter ist, bleibt dem Richter überlassen, nämlich die Gewährung von Verteidigungen; und das Verhör in der Folterkammer, aber ohne Foltern. Das erste wird nicht gewährt, wenn (die Angeklagte) nicht darum bittet. Das zweite geschieht nicht, bevor nicht die Mägde oder Gefährtinnen, wenn sie welche gehabt hat, im Hause verhört worden sind. Doch gehen wir in der angenommenen Reihenfolge vor.

  1. Vorlage: Einkerkung
Empfohlene Zitierweise:
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/455&oldid=- (Version vom 1.8.2018)