Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
|
Wenn die Angeklagte sagt, sie sei unschuldig und fälschlich angezeigt worden, und sie möchte gern die und die Ankläger ansehen und sie hören, dann ist dies das Zeichen, daß sie Verteidigungen verlangt. Aber ob der Richter gehalten ist, ihr die Angabe kund zu tun und ihr vor Augen zu stellen? Hier möge der Richter beachten, daß er nicht gehalten ist, etwas davon zu tun: weder die Namen kundzugeben noch sie ihr vor Augen zu stellen, wenn sich nicht die Angeber für sich und freiwillig dazu anbieten, daß sie ihr nämlich vor Augen gestellt werden, um ihr das, was sie ausgesagt haben, ins Gesicht zu schleudern. Daß aber der Richter nicht gehalten ist, (das zu tun), und zwar wegen der Gefahr für die Angeber, wird bewiesen. Mögen nämlich die verschiedenen höchsten Pontifexe verschiedener Ansicht gewesen sein, so hat doch keiner die Ansicht gehabt, daß der Richter in einem solchen Falle, der ihm angezeigt worden war, die Namen der Angeber, noch auch die der Ankläger kundzutun habe, mögen wir auch hier nicht vermittelst der Weise der Anklage vorgehen. Einige haben vielmehr gemeint, daß es in keinem Falle erlaubt sei; manche, daß es in manchen Fällen erlaubt sei. Endlich aber hat Bonifacius VIII. Bestimmungen gegeben, wie sich aus c. statuta, § inhibemus, l. VI, ergibt, wo es folgendermaßen heißt: „Wir verbieten jedoch (die Namennennung) gegenüber den Anklägern oder Zeugen, die in einer Ketzereisache auftreten oder aussagen, wegen der Macht der Personen, gegen welche die Untersuchung geführt wird. Bischof und Inquisitor sollen sehen – merke du, daß statt Inquisitor und Bischof jeder beliebige Richter gegen die Hexen vorgehen kann, mit Zustimmung des Bischofs und Inquisitors, weil es dasselbe ist und sie, wie es sich in der einleitenden Frage ergeben hat, ihre Rollen abtreten können; weshalb auch ein solcher Richter, wer es auch sei, auch ein weltlicher, mit apostolischer Hoheit
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/456&oldid=- (Version vom 1.8.2018)