Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer | |
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Fall wohl diese Worte; denn er sagt nicht „leichte Gefahr“, sondern (meint) „schwere“. Wolle also nicht den Angeklagten ohne gewichtigen Grund der Ordnung des Rechtes berauben, da das nicht ohne Beleidigung Gottes geschehen kann.“
Der Leser muß beachten, daß, weil alles Vorhergehende und auch Folgende, bis man zu den Arten das Urteil zu fällen kommt – abgesehen von der Strafe des Blutes, wobei der geistliche Richter zu urteilen hat, – mit Zustimmung der Diözesanen durch den weltlichen Richter vorgenommen werden kann, es deshalb den Leser nicht stören möge, wenn in dem (zitierten) c. der geistliche und nicht der weltliche Richter als der bezeichnet wird, der die Weisen über das Blut zu urteilen nach den Weisen der Ordinarien zu urteilen und zu ahnden entnimmt.
Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind. Fünfter Akt.
Wenn (die Angeklagte) also Verteidigungen verlangt, wie können die da gewährt werden, wo die Namen der Zeugen gänzlich geheim gehalten werden? Es ist zu sagen, daß die Verteidigung in dreierlei besteht, erstens, daß dazu ein Advokat bestallt werde; zweitens, daß diesem Advokaten die Namen der Zeugen nicht bekannt gegeben werden, auch nicht zum Zwecke der Geheimhaltung unter Leistung eines Eides, sondern über die einzelnen Inhalte im Prozesse unterrichtet wird; drittens soll er um des Angezeigten willen so weit er kann im günstigeren Sinne auslegen, jedoch ohne Ärgernis des Glaubens und ohne Schaden für die Gerechtigkeit,
Jakob Sprenger, Heinrich Institoris; J. W. R. Schmidt (Übersetzung): Der Hexenhammer. Hermann Barsdorf, Berlin & Leipzig 1923 / 1489, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hexenhammersprenger1923.djvu/459&oldid=- (Version vom 1.8.2018)