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ARTIKEL V.

Die Munizipalität zu Koblenz wird beauftragt, selbst allen Gemeinden durch eigens zu zusendende Befehle an die Obrigkeiten jener Ämter, in deren Umfang sie gelegen sind, den Antheil zu erkennen, den sie glaubt, dass er von diesen Gemeinden und ihren Zugehörigen an dem Betrag dieser Auflage bestritten werden möge. Diese Munizipalität hat sich mit der zu Trier zu benehmen, und von dieser die Namen jener Gemeinden zu erhalten, die, weil sie schon zu der Brandschatzung nach der Verordnung des Volksrepräsentanten vom 15. Fructidor gezogen worden sind, in die Vertheilung der heute oben angeforderten nicht mehr begriffen werden können.

ARTIKEL VI.

Sobald die Beamten, Bürgermeister, oder andere bürgerliche Obrigkeiten einer Gemeine, die nach dem ersten Artikel beizutragen hat, von der Munizipalität zu Koblenz die Weisung