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erhalten werden, wie viel sie zu bezahlen haben, sollen sie sogleich die Vertheilung auf alle Einwohner machen, die nach dem zweiten Artikel zur Klasse der Beitragenden gerechnet werden können.

ARTIKEL VII.

Die Vertheilungslisten müssen binnen vier und zwanzig Stunden nach Empfang der Weisung gefertiget, und zum Vollzug gebracht werden, unter Strafe, dass die zu diesem Geschäfte bestimmten Personen für alle Nachlässigkeit persönlich haften sollen.

ARTIKEL VIII.

Gleichfalls wird der Munizipalität zu Koblenz unter ihrer Verantwortlichkeit aufgegeben, binnen vier und zwanzig Stunden nach der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung die Weisungen, wovon im sechsten Artikel die Rede ist, durch eigene Boten abzuschicken.

ARTIKEL IX.

Jede Gemeine, die zur Brandschatzung