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gezogen wird, soll gehalten sein, den Betrag ihres Antheils binnen zwei Mahl vier und zwanzig Stunden nach vollbrachter Vertheilungsliste zu erlegen, unter Strafe militärischer Vollstreckung für den Weigerungs- oder Kontraventions-Fall der beitragspflichtigen Personen.

ARTIKEL X.

Die Erhebung der auferlegten Summen geschieht durch jene Magistratspersonen, die die Listen verfertigt haben, oder durch andere, die jene dazu ausersehen werden. Der Betrag wird sogleich, und ohne Verschub in die Kasse des General-Zahlmeisters der Armee, die zu Koblenz errichtet ist, abgeliefert, an welche auch eine doppelte Liste abgegeben werden soll.

ARTIKEL XI.

Die Munizipal-Beamten oder alle andere Magistratsglieder, die nach dem siebenten Artikel beauftragt sind, die Listen zu verfertigen, und nach dem zehnten Artikel, dieselbe