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der Feind sich in einer Ortschaft eingenistet hat und daraus unsere Truppen beschießt, so habe ich als Truppenführer das Recht und die heilige Pflicht, ihn und die Ortschaft zu beschießen, auch wenn dabei die wertvollsten Kunstschätze zugrunde gehen. Handelte ich anders, so gehörte ich vor das Kriegsgericht und verdiente schmähliche Strafe. Diese Grundsätze des Kriegsrechts, die so gut für den Schweizer wie für den Deutschen und Franzosen gelten, sind so selbstverständlich[WS 1], daß man kein Wort darüber sollte verlieren müssen. Aber es sind, selbst von Leuten, denen man ein Urteil zutrauen dürfte, in dieser Hinsicht so unbesonnene und ungerechte Worte gefallen, daß es sich wohl rechtfertigte, hierauf zurückzukommen.

Zu verurteilen ist im Kriege die Zerstörung von Kunstgegenständen nur dann, wenn sie zwecklos, wenn sie durch den Kriegszweck nicht geboten ist. Ich glaube nicht, daß die deutsche Kriegführung sich gegen diesen Grundsatz verfehlt hat, jedenfalls nicht mehr als die ihrer Gegner. Wiederholt sind auch in der neutralen Presse urkundliche Zeugnisse dafür veröffentlicht worden, daß die deutsche Kriegführung, von den höchsten Stellen aus, das Mögliche tut, um Kunstschätze vor Zerstörung zu bewahren, wenn es die Rücksicht auf den eigenen Vorteil und den eigenen Schutz erlaubt. Heute sei diesen Zeugnissen eine Urkunde beigefügt, die beweist, daß auch in den mittleren und unteren Graden des deutschen Offizierkorps der gleiche Geist herrscht und sich auch selbst tätig äußert.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: sebstverständlich
Empfohlene Zitierweise:
Karl Müller: Kriegsbriefe eines neutralen Offiziers. Velhagen & Klasing, Bielefeld ; Leipzig 1915, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:M%C3%BCllerKriegsbriefe.pdf/100&oldid=- (Version vom 1.8.2018)