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Seite:Neu aufgerichtetes March-Reglement-1697.djvu/9

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werden / als / wann Sie nehmlich in Campagne gehen / auf einen Staab es sey zu Pferde oder zu Fuß / zwey / auf eine Compagnie zu Pferde oder Dragouner ein Wagen / und auf eine Compagnie zu Fuß zwey Wagens / auf dem Rückmarch aber / wann die Trouppen aus der Campagne kommen / und da sich viele Krancken und Ohnberittene dabey befinden würden / zweene Wagens auf eine Compagnie zu Pferde und Dragouner, und drey Wagens auf eine Compagnie zu Fuß / wann die commandirende Officier / und dabey sich befindende Commissarius solches gut und nöthig finden solten; Solche Wagens gehen von einem Nachtlager zum andern / woselbst sie alsofort dimittiret werden; Es sol aber jeglicher Wagen / er sey bey bösen Wetter und Wegen mit 6. oder bey guten Wegen mit 4. Pferden bespannet / mit einem Reichsthaler täglich von dem Commissario so die Trouppen führet / oder dem commandirenden Officier bezahlet werden; Im Fall aber viele Krancke bey den Trouppen sich befinden / und deshalb über obige Anzahl annoch mehrere Abfuhren erfordert würden / so kan zwar auf des Commissarii Begehren / gegen obgedachte Zahlung ihnen damit solchergestalt / daß ein gantzes Regiment ein oder zwey Wagen über vor specificirte Anzahl bekommen / gefüget werden / es müssen aber alsdann die Wagens praecise zu diesem Behueff angewand / keinesweges aber zu Fortbringung der Officier Bagage oder sonst zu andern Behueff gebrauchet werden. Nachdem auch verschiedentlich geschehen / daß nicht allein die Bagage-Wagens dergestalt überladen worden / so gar auch über das / unterwegens so viel Musquetier auf dieselbe sich gesetzet / und selbige noch mehrers beschweret / so daß 8. bis 10. Pferde vor solche Wagen gespannet werden müssen / und doch ein mehrers nicht als 1. Thaler für die Fuhr bezahlet worden; Sondern auch die Officiers so bey den