Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/11

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auch der neue beygesetzt, und in der Folge dieser allein verführt. Falls aber ein einziger Consens z. B. von 200 fl. vorhanden, und das Anleihen aus mehreren Benefizien geschehen wäre, ist in jeder Rechnung sich auf den mit Numern oder Buchstaben zu notirenden dießfallsigen Consens mit klarer Bemerkung, welchen Antheil dieß oder jenes Beneficium hieran habe, getreu zu beziehen.

 7) Befehlen Wir, daß kein Consensbrief an irgend wen, auch nicht einmahl an ein Domcapitlisches Amt ohne Unsere ausdrückliche Bewilligung, worüber sonach der Rechnung die Bescheinigung beyzulegen wäre, cedirt und vertauscht werde.

 8) Hat das Unsrige Revisionsamt, wenn dasselbe einiges Gebrechen in einem oder dem andern der vorstehenden Punkte entdecken sollte, nicht nur solches unter die sonst vorschriftsmäßigen Erinnerungen zu setzen, sondern auch Uns einen besondern Vortrag ohne Zeitverlust zu erstatten, damit die angemessene Abhilfe bewirkt werden könne. Wir finden auch nebst dem

 9) zu verordnen, daß kein Beamter ober Pfleger sich zu unterwinden habe, bey dem Ausleihen seiner Amts- und Pflegegelder einiges Zählgeld abzuziehen; oder auch bey heimgezahlt werdenden Capitalien dem Schuldner nur einen Mortificationsschein oder Quittung hinaus zu geben, um hierbey den Consens- und Schuldbrief vorzuenthalten, und dies zwar bey Verlust seines Dienstes. Vielmehr