Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/10

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 5) Derjenige Beamte und Pfleger, welcher für das Vergangene nicht beflissen gewesen ist, in der obbemeldten Art seinem Amte und Pflege Sicherheit zu verschaffen, hat binnen 3 Monaten die vorgeschriebene Abänderung sich angelegen seyn zu lassen, und für künftigen Schaden zu haften; es wäre denn Sache, daß er binnen dieser Zeitfrist sich hinlänglich zu entschuldigen vermögte, wie dieser Fehler von seinem Dienstvorfahrer zu Schulden gebracht worden, und seine bisher sich gegebene Mühe, die Sache zu bessern vergebens gewesen sey. Die Anzeige hierüber ist tabellarisch einzubefördern, um ersehen zu können, wer der Schuldner sey; in welchem Jahre das Anlehen geschehen; wer der Ausleiher gewesen; wie viel an Zinnsen aussenständig sey; u. s. w.

 6) Werden auch sämmtliche Beamte und Pfleger nachdrucksamst angewiesen, jedesmal in ihren Rechnungen unter der Rubrik; Einnahme an Abzinnsen von hingeliehenen Capitalien kürzlich zu bemerken, gegen was für eine Versicherung das Capital angelegt sey, und wie lang sich dessen Rechtskraft erstrecke; allenfalls in der Art.

5 fl. Frk. N. N. Receptoratunterthan zu N. von 100 fl. gegen Domcapitlischen Consens vom 2ten Merz 1791 läuft bis 1794.

Bey sich in der Rechnung ändernden Besitzer des verpfändeten Lehens wird der in voriger Rechnung gestandene Schuldner mit angeführt, und