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Sicherheitsurkunde zu decken, die von einem auswärtigen oder von Privatpersonen im Lande, wenn solchen gleichwohl die Vogtey- und Lehenherrschaft auf das zu verpfändende Gut oder Grundstück zustehen sollte, ausgefertiget werden wollte: so ist an Uns von den Beamten oder Pflegern vorerst umständlicher Bericht zu erstatten, sofort die Bewilligung hiezu abzuwarten. Es versieht sich nebst dem

 3) von selbsten, daß der Beamte oder Pfleger noch vielweniger befugt seyn könne, auf ledigliche Atteste anderer Lehenbeamte, und in Hoffnung daß der Consens erst nachkommen werde, einiges Anlehen zu machen.

 4) In dem Falle, daß ein zu den Ämtern gehöriger Lehenconsens zu erlöschen beginnt, ist jedem Beamten die Pflicht ohnehin bekannt, für dessen Erneuerung[1] besorgt seyn zu müssen. Es soll aber auch niemand die wegen nachgesuchter Renovatur erhaltene Beglaubigung über ein Jahr alt werden lassen, sondern jene öfters bey der Behörde erinnern, und falls dem Begehren binnen einer Jahresfrist nicht entsprochen wird, Uns hierüber die Anzeige zu machen, damit sich Unsre Canzley in Sachen verwenden könne.


  1. Ist diese Consens-Erneuerung wegen der damit verbundenen Kosten wirklich eine so drückende Last für den Bambergischen Unterthan, als man vorgibt? Hierüber wünschen wir von einem unserer Herren Correspondenten eine zuverlässige Nachricht zu erhalten. d. H.