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in säumig erweisen sollte, solches, brevi manu zu erinnern hat.

 4) Die Amts- und Lands-Hauptmannschaften, dann Ober- und Unter-Ämter werden zugleich befehliget, alle Fabrikanten, Kaufleute und Krämer bey Aufnehmung dieser Verzeichnisse mit Güte und sämtlicher Anständigkeit zu behandeln, denselben ihre Angaben im Stillen und in Niemandens Beyseyn abzufordern, nicht auf Vorlegung der Bücher zu dringen und alles, was den Geschäftsgang dieser nützlichen Volksklasse betrift, ausser der an Uns zu erstattenden Anzeige durchaus geheim zu halten.

 5) Da nun übrigens die Abverlangung dieser Verzeichnisse keineswegs auf irgend eine Art der Besteurunq, sondern blos dahin abzwecket, Uns in den Stand zu setzen, sicherere Vorkehrungen zur Aufnahme des Handels treffen zu können, so versehen Wir Uns dagegen von sämtl. Kaufleuten, Fabrikanten und Krämern, daß sie die geforderten Anzeigen mit aller Aufrichtigkeit, nach bestem Wissen und Gewissen machen werden. Gegeben Anspach den 7 Sept. 1792.

Auf Seiner Königlichen Majestät 
allergnädigsten Specialbefehl. 
Hardenberg.