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Hochstiftslanden haben sofort sich genauest hiernach zu bemessen, und solches nicht allein durch öffentlichen Anschlag und auf andere sonst gewöhnliche Weise ihren Untergebenen kund zu thun, so wie es auch durch Einrückung in das Intelligenzblatt bekannt gemacht werden soll.

 Geben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedrucktem Geheimen Kanzleyinsiegel in Unserer Fürstlichen Residenzstadt Wirzburg den 3ten Decemb. 1792.

Franz Ludwig, B. und F. z. B. und W. Hz. z. Fr. etc.
(L. S.)


2.
Verordnung des Domcapitels zu Bamberg, die Verleihung der Capitalien und die Einrichtung des Consenswesens bey domcapitelischen Stellen betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Domprobst, Domdechant, Senior und Capitel gemeiniglich des kaiserlichen hohen Domstifts dahier etc. etc.

 Je größer unsere Hoffnung bisher gewesen ist, daß unsere Beamte und Pfleger die Ihnen deutlich vorgezeichnete Versicherungsart bey Verleihung der Unseren Ämtern und frommen Stiftungen zuständigen Capitalien in allen und jeden Fällen sich zur Pflicht würden seyn lassen: so sind Wir dennoch zu wahrem Misvergnügen durch die nach untersuchten verschiedenen Ämtern und