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untersaget. Solche aufgekaufte Früchte oder rauhe Fourage sollen an keiner Zollstätte, wohin sie immer bestimmt seyn mögen, passirt werden. Die Denuncianten erhalten die Belohnung, wie es §. V. erklärt ist. Die Zöllner, Zollbreiter und Aufseher sind von den Beamten in diesem Puncte zu unterrichten.

 IX. Doch müssen Auswärtige, die in Unseren Fürstlichen Landen Getraide oder Fourage einkaufen, sich gefallen lassen, daß einer oder mehrere Unsrer Unterthanen, welche des von jenen erkauften Getraids oder Fourage selbst bedürfen, in den Kauf einstehen; die Getraide mögen vor dieser Verordnung oder nach derselben gekauft worden seyn.

 X. Dasselbe Einstandrecht soll, wenn es von keinem Unsrer Unterthanen kann oder will ausgeübt werden, auch den Unterthanen des Fränkischen Kreises zustehen, falls der Käufer ein Fremder ist, der nicht zu erstbemeldten Kreise gehöret.

 XI. Da sich aber weder vom ersagten Einstandrechte ein Gebrauch machen läßt, noch auch die wucherlichen Aufkäufe von Uns gehindert werden können, wenn den Unterthanen verstattet würde, ihre Getraide ausser Landes auf die Märkte zu führen; so wird diese Ausfuhr schlechterdings und allgemein verboten.

 XII. Sämmtliche Stifter, Klöster, Stiftungen, Magistrate, Vogteyherren, mittel- und unmittelbare Beamten in Unseren Fürstlich-Bambergischen