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 VI. Will das vorgedachtermassen zum Bedürfnisse erkaufte Getraid zu Wasser ausser Landes gebracht werden, so soll es, weil sonst die Unterschleife nicht genüglich verhütet werden mögen, eben auch bey Strafe der Confiscation in Unserer Residenzstadt Bamberg am Kranich, so wie es längst schon verordnet ist, eingeladen werden.

 VII. Aus bewegenden Ursachen indessen gestatten Wir, und bleibt jedem Landesunterthane unverwehrt, seinen Überfluß, nach innebehaltenem hinlänglichen Vorrathe sowohl für eigenes Bedürfniß, als auch für die in seine Gegend kommen könnenden Gruppen auf die Märkte inner Landes mit eigener oder gedungener Fuhr zu bringen, wenn derselbe sich mit einem Certificate von seiner Amtsstelle, unter deutlicher Bemerkung, wohin und was er fahre, vor dem Abfahren vom Hause, dann mit dem Scheine von der Marktobrigkeit, daß er den Absatz auf dem inländischen Markte gemacht habe, versehen, und letzten bey seiner Rückkehre seinem Amte vorzuzeigen im Stande seyn wird. Wie denn alle dergleichen Certificate und Bescheinigungen ohne Kosten unverweigerlich ertheilt werden sollen.

 VIII. Aller Aufkauf hingegen, so in- als ausländischer Käufer ohne Unterschied, der nämlich die kurz vorher §. V. bestimmte Quantität überschreitet, wird für wucherlich erklärt, und bleibt unter der Strafe der Confiscation hiermit