Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/4

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

möglichst genau zu verzeichnen: eben dieses haben sie auch bey ihren Unterthanen zu thun.

 IV. Gleiches wird sämmtlichen unmittelbaren fürstlichen Beamten in den ihnen anvertrauten Ämtern hiermit aufgegeben, auf dieselbe Weise von den Unterthanen ein Verzeichniß ihres wirklichen Vorraths mit möglichst zuverlässiger Bestimmung, was etwa noch unausgedroschen darunter befindlich ist, und daraus an Körnern zu erziehen seyn möchte, abzuverlangen, und binnen 3 höchstens 4 Wochen von untengesetzten dato unfehlbar einzuschicken.

 V. Inzwischen und bis auf anderweite erfolgende allgemeine Landesverordnung ist keinem Stifte, Kloster, Stiftung, mittel- oder unmittelbaren Unterthanen unter der Strafe der Confiscation gestattet, Getraide, Haber, Heu und Stroh ausser dem Orte anders zu verkaufen, als wenn der inheimische sowohl, als der ausländische Käufer sich mit einem Zeugnisse seiner Herrschaft oder seines Beamten (welches von diesseitigen mittel- und unmittelbaren Amtsstellen unter dem kleinern Siegel unentgeldlich ertheilt werden muß) legitimiren wird, daß er es zum eigenen Consumo nöthig habe; dabey darf aber die Sümmernzahl nicht über 25 Bamberger Gemäßes, das Heu nicht über 15 Centner und das Stroh nicht über 1 Schock betragen. Der Anzeiger erhält von der für confiscirt erklärten Quantität Früchte oder Fourage den dritten Theil am Geld.