Seite:Neue Fränkische Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 5, 6).pdf/3

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andere, der Vogteyleute in Unseren Landen hat, werden daher durch diese allgemeine Landesverordnung nachdrucksamst dahin angewiesen:

 I. Sollen sie ihre Untergebene, die immer die Mittel, oder eigenen Getraidbau haben, mahnen, sich mit ihrer häuslichen Nothdurft an Brod und anderen Früchten zeitlich vorzusehen.

 II. Wenn gleich die Gegenden, welche mit dem Durchmarsche der ankommenden obbemeldtem Truppen werden betroffen werden, dermal noch nicht bekannt sind; so ist dennoch wahrscheinlicher Weise zu vermuthen, daß kaum eine Gegend des Landes davon frey bleiben werde. Diesemnach ist dafür überhaupt zu sorgen, daß jeder Unterthan mit einem hinlänglichem Vorrathe ausgedroschener Brod und Fouragefrüchte, wie auch schon zubereiteten Mehls zeitlich versehen seyn möge, um sich in dessen Abgange keine unangenehme Folgen zuzuziehen.

 III. Um von dem im Lande befindlichen ganzen Vorrathe zeitlich unterrichtet zu werden, damit die etwa ferner nöthigen Vorkehrungen alsbald darnach getroffen werden können; haben sämmtliche Stifter, Klöster und Stiftungen ihren eigenen Vorrath von diesem Jahre sowohl, als von den vorigen Jahren an Waizen, Korn, Dinkel, Haber, Gerste, Wicken, Erbsen, Linsen, Strohe, Heu, und Grumet, dann ihr davon bis zur nächsten Ernde abgehendes eigenes Consumo bey jeder Gattung