Seite:Paul Schumann - Dresden.pdf/114

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

1707). Weiterhin befahl der Kurfürst selbst 1708, die Besitzer sollten die feuergefährlichen Holzhäuser abreißen und binnen einer gegebenen Frist wieder steinern aufbauen, dabei aber allerlei Befreiungen von Steuern und sonstigen Lasten genießen. Weigerte sich ein Besitzer, sein Haus abzureißen, so sollte es öffentlich zum Verkauf ausgeboten und nach einer gewissen Frist an den Meistbietenden abgegeben werden, der sich gegen die versprochenen Vergünstigungen verpflichten mußte, den Neubau innerhalb eines Jahres unter Dach zu bringen. Eine ganze Reihe anderer Verordnungen sollte dazu dienen, die Feuersgefahr in der Stadt zu vermindern. Für das Äußere der Häuser wurde bestimmend die Verordnung von 1711, daß die meist hölzernen Erker, sofern sie in den Grenzen des Traufrechts blieben und der Stadt zur Zierde gereichten, im allgemeinen auch noch weiter gestattet sein sollten, in jedem Falle aber der Genehmigung des Rates bedürften. Infolge dieser Verordnung wurden neue Erker immer seltener, während sie wenige Jahrzehnte vorher vielen Gebäuden nachträglich angeheftet worden waren. Bezeichnend für den Zustand der Straßen ist auch die erneute Bestimmung, daß die Stakete vor den Häusern nicht über das Traufrecht hinausgerückt werden sollten, und die Verordnung von 1713, daß Aschekasten vor den Gebäuden gänzlich zu entfernen seien. Um allen Unklarheiten, Streitigkeiten und Zuwiderhandlungen endgültig zu steuern, richtete der Kurfürst endlich 1718 ein Oberbauamt ein, das alle Zivil- und Militärgebäude Dresdens zu beaufsichtigen und alle einschlägigen Fragen ohne Weitläufigkeit nach dem Baureglement zu entscheiden hatte. (Bei weiterer Entwickelung wurde 1745 die Militärabteilung abgetrennt, das Ziviloberbauamt aber behielt die Aufsicht über sämtliche bürgerlichen Gebäude der Stadt; seine Geschäfte versahen ein Oberlandbaumeister, ein Land- und Hofbaumeister, ein Sekretär, ein Registrator, siebzehn Kondukteure, ein Kopist und Aufwärter.)

BAUORDNUNG VON 1720.

Endlich erschien am 4. März 1720 das neue Baureglement der Stadt Dresden. Diese Bauordnung hat das Städtebild Dresdens für mehr als hundert Jahre wesentlich beeinflußt, soll daher hier kurz skizziert werden, zumal da sie außer der Gesundheit und Sicherheit des Wohnens auch die Schönheit stark betont. Die „Zierde der

Empfohlene Zitierweise:
Paul Schumann (1855-1927): Dresden. Berühmte Kunststätten, Band 46, 1. Auflage. E.A. Seemann, Leipzig 1909, Seite 102. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Paul_Schumann_-_Dresden.pdf/114&oldid=- (Version vom 13.1.2023)