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einen Geschäftsführer nicht auf Lebenszeit mit Garantie seiner ganzen Zukunft, sondern nur auf eine gewisse Zeit nehmen dürfe, um sicher zu sein, daß er durch Eifer und treue Pflichterfüllung sich auch ferner zur Fortführung seines Amtes fähig mache. Eine künftige Generation wird vielleicht den Grundsatz aufstellen, daß es überhaupt dem Gesetze menschlicher Entwicklung gemäß keine Befähigung für die ganze Lebenszeit geben könne; sie wird vielleicht, wenn sie auch den Staat bestehen läßt, doch nicht zugeben, daß eine abstrakte, sogenannte exekutive Gewalt an die Spitze dieses Staates gestellt werde, die durch selbsterzeugte, selbsternannte, von ihrem Willen abhängige Organe, Beamte genannt, bis in die Tiefen der Gesellschaft hinabsteige, um nach gemeinsamem Plane dieselbe zu lenken und auszubeuten; sie wird sich sagen, daß nicht die Staatsgewalt Organe haben müsse, sondern vielmehr die Volksgewalt und daß das Volk, wenn es seine Geschäfte hier und da wolle ausführen lassen, auch sich selbst den Geschäftsträger erwählen müsse, der dieser Mission zu genügen habe – aber das wäre entsetzliche Anarchie und das deutsche Volk müßte erst wie Israel vierzig Jahre lang durch die revolutionäre Wüste geführt werden, um jene heillose Tradition der Beamten auf Lebenszeit und Pension mit der Leiche des letzten Beamten begraben zu können. –

Hinter der Schwimmblasenreihe, die mit ihrem Knospenraume die Stelle unmittelbar unter der Luftblase einnimmt, sieht man an dem gemeinsamen Hauptstamme eine Menge anderer Anhängsel, die eine ganz andere Natur zeigen. Statt steifer, gezirkelter, förmlicher Haltung, statt regelmäßiger aber beschränkter Thätigkeit, wie sie den Schwimmblasen eigen ist, findet man hier eine außerordentlich

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Carl Vogt: Untersuchungen über Thierstaaten. Literarische Anstalt, Frankfurt am Main 1851, Seite 207. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Untersuchungen_%C3%BCber_Thierstaaten-Carl_Vogt-1851.djvu/229&oldid=- (Version vom 1.8.2018)