Kindes. Statt bei dem Pfarrer oder Bürgermeister, mußte der glückliche Besitzer des Thierkindleins zu dem Einnehmer gehen, dort Tag und Stunde der Geburt, Geschlecht des Säuglings angeben, durch Zeugen konstatiren und in das Thierbuch eintragen lassen, worüber man auf Stempelpapier, das natürlich bezahlt werden mußte, einen Geburtsschein erhielt, ohne den die Bestie eben so wenig in dem Fürstenthume Monaco existiren konnte, als sonst ein Mensch in einem civilisirten Staate ohne Taufschein oder Paß. Der Tod einer Ziege oder eines Esels war mit nicht weniger Umständen verknüpft. Zuerst mußte der Polizei die Anzeige gemacht werden, die eine Todtenschau hielt, um zu bestätigen, daß das Thier wirklich aus natürlichen Gründen gestorben sei. Eine andere Todesart wäre eine Verkürzung des Fiskus gewesen, der ein göttliches Recht auf die von dem Thiere zu bezahlende Kopfsteuer hatte. Dann war der Bauer gezwungen, vielleicht stundenweit zu dem Einnehmer zu gehen, dort die von der Polizei bestätigte Todesanzeige zu machen, das Thier aus dem Civilstandsregister streichen zu lassen und einen Todtenschein zu lösen, auf dessen Vorzeigung erst der Schinder das Begräbniß vornehmen durfte. Den Bauer kostete diese Einrichtung viel Geld und Zeit; aber man hatte dafür die Genugthuung, stets den Stand der Viehbevölkerung im Lande genau wissen zu können; abgesehen von dem Ertrage für die fürstliche Kasse, der hier wie überall bei den philanthropischen Anstalten des Fürsten nur Nebenprodukt war.
Geregelte Forstzucht war nicht minder ein Hauptaugenmerk des Prinzen und mußte es in einem Lande sein, wo man zwar Winters nicht heizt, aber doch auch die Eier nicht im heißen Sande kochen kann. Holz durfte gar nicht
Carl Vogt: Untersuchungen über Thierstaaten. Literarische Anstalt, Frankfurt am Main 1851, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Untersuchungen_%C3%BCber_Thierstaaten-Carl_Vogt-1851.djvu/246&oldid=- (Version vom 1.8.2018)