Seite:Verschiedenheit der Hochfürstl. Wirzburg. Gesinnungen bey Einführung und Aufhebung des Lotto di Genua in einem Zeitraum von 27 Jahren.pdf/4

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härterer Strafe, die wir auf erstattetem Vortrage nach eigenem Ermessen noch bestimmen werden, beleget.

3) Wird sich einer unter unserm fürstlichen Schutz stehender Juden unterfangen, eine Schleichcollecte zu treiben, oder solches den Seinigen, Kindern, Knechten etc. verstatten; so zahlt er nicht nur die vorbestimmte Geldbuße, wenn er bemittelt ist, – ausserdem aber kömmt er auf die gesezte Zeit ins Arbeitshaus – sondern er verliert auch mit seiner ganzen Familie den Schutz, und wird innerhalb 4 Wochen aus dem Lande geschafft.

4) Juden, die nicht in fürstl. Schutze sind, wird, wann sie collectiren, nebst Arbeits- oder Geldstrafe, welche davon zum Vollzug gebracht werden kann, aller Handel und Wandel in hiesigen Landen untersagt.

5) Wer nach verkündeter dieser Verordnung noch in ein auswärtiges Lotto di Genova, oder sonstige Lotterie, was sie immer für einen Namen oder Zweck hat, spielet: zahlet für jeden Kreuzer Einsatz einen Gulden: gewinnt er; so wird der Gewinn, die Sache mag entdecket werden, wann sie immer will, confiscirt; daneben aber auch die Geldbuße für den Einsatz noch besonders erhoben.

6) Eltern müssen für die Kinder, Vormünder für die Mündlinge, die Ehemänner für ihre Frauen haften, wenn die Einsätze mit Vorwissen derselben geschehen.