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25. Domst. A, 25. April. 1482/83 Verhandlungen zwischen Rat und Bischof über Abhaltung oder Unterlassung dieser Prozession wegen der Bischoffischen Verschwörung: Bistum Basel B. 2. Am Markustage machte auch Kleinbasel dem Münster processionaliter seinen Besuch: Theodor C, fol. 17. Totmoos, Einsiedeln. Basl. Zs. II, 226. Prozessionsweg der Kleinbasler ins Münster. Theodor C, fol. 17. S. 775. Präzedenzstreit. Conc. II, 587 s. v. causa processionum. Kerzen in der Prozession: z. B. BUB. IV, 31127. VII, 1131. Conc. V, 17214. Auffallend ist hiebei das Vorrecht der Weinleutenzunft. Ihre Kerze, die magna candela cauponum, nimmt an den großen Prozessionen des Domstifts entweder als einzige Zunftkerze oder aber in bevorzugter Weise teil: Brilinger 4. 11v. 25v. 30. 32. 33. Dieses Vorrecht scheint, gleich dem Namen der Zunft (s. oben I, 617 zu 109), auf alten Zusammenhang mit dem bischöflichen Marktamte zu weisen. Exkommunikation. Sägmüller 785. Tr. II, 659. 660. 664. V, 314. 316. Daher z. B. im Karthäuser Kirchhof ein ungeweihter Winkel für die Beerdigung von Exkommunizierten war: BChr. I, 29522. Anschlag an der Kirchtür: ein solcher Anschlagzettel von 1480 im Original bei den Akten Pred. N, 8. Exkommunizierte Mitglieder der Behörden. Leistungsb. II, 47v. Rechtsqu. I, 164. Zunft. Weber XVII, fol. 147. Gericht. Rechtsqu. I, 163. Münsterkapläne 1395. Domst. QQ. 1. S. 776. Bannung sämtlicher Domherren. BChr. II, 286. Beschwerden des Rates. Bistum Basel A. 1. Verbesserung des Verfahrens am Stadtgericht. Rechtsqu. I, 230. Peter von Weißenburg. Gerichtl. Kundsch. 1511, fol. 103. Totengräber. Gerichtl. Kundsch. 1454. Diese Folgen des Banns erklären die vom Rat getroffene Bestimmung betr. eine Buße, mit der die Schuldner gezwungen werden sollen, sich aus dem Banne zu bringen: Rechtsqu. I, 164. Eine ähnliche kirchliche Verfügung: Tr. II, 664. Interdikt. Sägmüller 790. Tr. II, 658. 659. V, 314. 317. Eine besondere Vergünstigung war, auch in Zeiten des Interdikts die Sakramente empfangen zu können; solche genossen z. B. die Mitglieder der Bruderschaft U. L. F. Bau: Beitr. XII, 104. S. 777. Interdikt zur Zeit Ludwigs. Hauck V1, 495. S. oben I, 241. Schwierigkeiten für den Klerus. BUB. VIII, 4953. Wirz IV, 274, No. 690; 273, No. 687. Aufzählung kirchlicher Handlungen des Einzelnen im großen Indulgenzbrief Beitr. XII, 95. Zum Sakrament der Ehe: Zwang zur Trauung vor dem Pfarrer ist in unsern Dokumenten nirgends bezeugt. Die Reihenfolge der Handlungen ergibt sich vielmehr folgendermaßen: Abredung der Ehe durch die Beiden in Gegenwart eines Zeugen, der ein Geistlicher (z. B. Gerichtl. Kundsch. 1452, 159), aber auch eine Magd (Gerichtl. Kundsch. 1505, 84) sein kann. Dann das Beilager und Consummation der Ehe durch die Copula (Spital 717), worauf Morgens die Morgengabschenkung durch den noch bei der Frau im Bette liegenden Mann in Gegenwart von Verwandten geschieht (Karth. 94. Heiratet eine Witwe einen Jüngling, so gibt nicht er ihr, sondern sie ihm die Morgengabe: Gerichtl. Kundsch. 1463, 38). Dann die solemnisatio dieser geschlossenen Ehe in facie ecclesie, vor der Kirchtüre (Spital 717. Peter 1165. Tr. V, 314. 315. 317), was gelegentlich auch „Zusammengeben der Eheleute durch den Priester“ (Gerichtl. Kundsch. D. 16, fol. 164v. 1518 Freitag vor Pfingsten) oder „zu Kilchen und Straßen gehen der Eheleute“ (Gerichtl. Kundsch. 1531 Febr. 9. BChr. V, 307) genannt wird. Endlich der Brautlauf und die Schenke d. h. das Fest mit Verwandten und Freunden

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Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/490&oldid=- (Version vom 12.12.2020)