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cräffttigsten beschehenn soll, kann oder mag, mit nachgesetzten freyheiten vnnd privilegien, vnd wöllen, dasz über solchen Freyheiten steiff vnnd fest gehaltten vnnd darwidder vonn unsern Erben vnnd Nachkommen keinswegsz gethan werde inn keinerley weisze noch wege, wie solchesz Menschensinne immer erdeckenn möge, Allesz getreulich vnnd sonder gefehrde. Vnnd seindt diesz die privilegia mehr besagter vnserer Universitet.[1]

 Erstlichen wöllenn wir diesze vnsere Universitet[2] mit allen denen privilegien vnnd immuniteten begnadiget vnnd in allem gleichmäszige Freyheiten gegeben habenn, mit welchen weillandt der Hochgeborne Fürst vnser geliebtter Herr Grossvater Landgraue Philippsz der eltter etc. lobsehlliger gedächtnusz die Universitet zue Marpurgk begnadiget vnd begabet hatt, inn allermasszen gemeltte Universitet Marpurgk dieselbige biszdahero inn brauch vnnd übung gehabtt.

 Vnder denselbigen soll nun diesz das fürnehmbste sein, dasz das ganze Corpus Academicum,[3] dasz ist, alle, so darinn lehren vnd studirenn tam docentes quam discentes, deren Weiber, Wittiben, Kinder vnd gesindte, vnd alle der Universitet[4] angehörige glieder, den Rectoren für ihre Obrigkeit erkennen, ehren vnnd haltten vnnd ihme allen gehorsamb laisten, darinnen dann ihme vonn vnsern Räthe vnd Beambtten, wer die auch seyenn (auszgescheiden der bekandtlichen Criminalsachen) kein eintragk geschehen soll. Allso soll der Rector macht haben, diejenige so vnder ihme vnd der Universitet[4] angehörigk seindt, wenn sie den Statutis vnnd legibus zie widder handelln oder leben, nach einsez yeden verwürckunge zu strafen, zu welchem behuef wir denn unserer Universitet[4] ein Carcerem verstattet habenn, vnnd thun vnnsz weiter nichtsz, alsz wasz bekandtlich criminal ist, vorbehalten.

 Damit auch die Studenten vnnd andere der Universitet[4] angehörige Personen ye biszweilen ihre recreationem vnnd erlustigung haben mögen, so wöllen wir ihnen hiernebensz die begnadigung gethann vnnd verwilliget habenn, thun dasz auch in Crafft dieszesz brieffsz, dasz sie in der ganzen Giesser gemarckung esz sey im waldt oder feldt, naher hohem unnd niderigem wiltperth, wüldten Ant vnnd andern Waldtvögellnn, wasz dessen sein mag, nichts auszgenommen, pirschenn vnnd heczen, vnnd wasz sie schiessen oder fangen zu sich nehmen vnnd behaltten mögen.

  Wir wöllen auch, dass die Professores vnnd alle der Universitet[4] angehörige, vonn allen bürgerlichen beschwerungen frey seinn sollen, vnnd ihnen ihr wein vnnd


  1. vnsers Gymnasii: das.
  2. vnser angehendt Gymnasium: das.
  3. dass diess gancze Gymnasium: das.
  4. a b c d e dem Gymnasio: das.
Empfohlene Zitierweise:
Hermann Wasserschleben: Die ältesten Privilegien und Statuten der Ludoviciana. Louis Wenzel, Gießen 1881, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wasserschleben-ludoviciana.pdf/12&oldid=- (Version vom 13.9.2023)