Seite:Wilhelm Löhes Leben Band 2.pdf/515

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allerdings zu erkennen gegeben, daß es nicht in der Lage sei, in ganz ungewöhnlicher und außerordentlicher Weise, unmittelbar von sich aus über die Würdigkeit oder Unwürdigkeit eines einzelnen Gemeindegliedes zum hl. Abendmahle zugelassen zu werden, eine Entscheidung zu treffen; es hat aber dem eigenen pflichtmäßigen Ermessen des Pfarrers keine weitere Schranke gezogen, als solche ohnehin die allgemeine kirchliche Ordnung aufstellt, und ist eben deshalb nicht abzusehen, mit welchem Rechte Pfarrer Löhe erklärt, es sei ihm die erste der von ihm gestellten Bitten „vollständig abgeschlagen“ worden.

 Was aber seine zweite Bitte um eine ausdrückliche und unmißverständliche Billigung seines Wollens und Verhaltens betrifft, so erkennt Pfarrer Löhe selbst an, daß diese Billigung nur in bezug auf den eben vorliegenden Fall verweigert worden ist, und beklagt nur, daß zwischen seiner ersten und zweiten Bitte der Unterschied nicht gemacht worden sei, den der Bittsteller selbst im Sinne gehabt habe; indem die zweite Bitte allgemeiner Art gewesen sei, und der Bittsteller eine Anerkennung seines gesamten amtlichen Verhaltens gewünscht habe. Wenn er aber weiter sagt, er werde wohl schwerlich irren, wenn er den Abschlag, der ihm in der Oberkonsistorialentschließung vom 30. vor. Monats gegeben sei, auf den gesamten Sinn beziehe, den er bei der Abfassung seiner Bitte gehabt habe, so ist das eine Voraussetzung, die Pfarrer Löhe mit nichts begründen kann. Im Gegenteil haben die kirchlichen Oberbehörden, und die unterfertigte nicht am wenigsten, dem Pfarrer Löhe bei jeder Gelegenheit hinreichend zu erkennen gegeben, daß sie seinen Gaben und Leistungen volle Anerkennung zollen, so wie die aufopfernde Thätigkeit, Hingebung und Gewissenhaftigkeit, die er in seiner Amtsführung bewiesen hat, nach ihrem ganzen Werte schätzen und ehren, wenn sie sich gleich zu wiederholten Malen in der Lage sahen, denselben hiebei auf die Einhaltung der Normen hinzuweisen, welche die bestehende kirchliche Ordnung im allgemeinen aufstellt....

 Wenn daher Pfarrer Löhe sub 3 seiner Eingabe weiter ausführt, der B.sche Fall sei nicht der erste, sondern bis auf den heutigen Tag der letzte in einer Reihe von Fällen, auf deren jeden passe, was das Oberkonsistorium auf seine Bitte in der Entschließung vom 30. vor. Monats gesagt habe, und weiter erklärt, vom Standpunkte der kirchlichen Behörden sei sein Verhalten bisher ordnungswidrig und als Ungehorsam aufgefaßt worden; ebenso würde es bei allen nachfolgenden Fällen, die nicht fehlen werden, aufgefaßt werden: so liegt die Antwort auf diese offenbaren Übertreibungen schon in dem vorstehend in Hinsicht auf das allgemeine Verhalten des Pfarrers Löhe ausgesprochenen Urteil. Über die

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Johannes Deinzer: Wilhelm Löhes Leben (Band 2). C. Bertelsmann, Gütersloh 1880, Seite 509. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wilhelm_L%C3%B6hes_Leben_Band_2.pdf/515&oldid=- (Version vom 1.8.2018)