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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Staatliche und kirchliche Erlasse.

Die nachstehende Übersicht bringt ausser einigen Worten über die peinliche Gerichtsordnung Karls V. die wesentlichern Erlasse der Kölner Erzbischöfe oder Diözesansynoden und der Herzöge von Jülich-Kleve-Berg auf dem Gebiete des Zauberwesens und Hexenwahns für die Zeit nach 1490. Wichtigere Entscheidungen aus den Kölner Regiminalprotokollen gehören ebenfalls hierher, weil sie entweder auf den Erzbischof von Köln zurückzuführen sind, oder doch niemals gegen dessen Willensmeinung getroffen werden konnten. Dass somit hervorragende Entscheidungen in Einzelfällen berücksichtigt sind, bedarf wohl kaum einer Rechtfertigung. Einzelentscheidungen bezeichnen häufig die Stellung der massgebenden Kreise zu Rechtsfragen, hinsichtlich deren Behandlung in den allgemeinen Erlassen jeder bestimmte Anhaltspunkt fehlt. Bestimmungen dagegen, die von kleinern Territorialherren bei uns ehemals ausgingen, sowie solche, die in Sendgerichtsordnungen, Dekanatsstatuten, Weistümern und dergl. Platz fanden, bleiben hier unberücksichtigt. Derartige Verfügungen von mehr ortsgeschichtlicher Bedeutung bieten in der Regel schon darum nichts Bemerkenswertes, weil sich in ihnen nur der Geist der ziemlich gleichzeitig von den tonangebenden Herrschern am Niederrhein ausgegangenen Erlasse wiederspiegelt. Eine genaue Sonderung zwischen staatlichen und kirchlichem Bestimmungen ist nicht streng durchführbar. Der Erzbischof vom Köln war gleichzeitig weltlicher Fürst, und der Herzog von Jülich hatte, wo das religiöse Gebiet berührt wurde, auf die Verfügungen des Kölner Diözesanbischofs Rücksicht zu nehmen. Dies erklärt die zuweilen in der Gesetzgebung zu Tage tretende Übereinstimmung zwischen Kurköln und Jülich, die aber nicht hinderte, dass namentlich in den letzten Zeiten der Hexenverfolgungen Jülich die vom Aberwitz errichteten Scheiterhaufen seinem Gebiete thunlichst fern zu halten sich bemühte.

Der Reichstag zu Regensburg erhob i. J. 1532 den Entwurf zu Karls V. peinlicher Gerichtsordnung, der Carolina, zum Gesetz. Das Beweisverfahren im Kriminalprozess wurde damit lediglich gebaut auf Zeugenaussagen und das Geständnis des Angeschuldigten; als Mittel zur Herbeiführung des Geständnisses diente die Folter. So siegte das Inquisitions- über das altgermanische Anklageverfahren. Zauberei wird in den §§ 21, 44, 52

Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/63&oldid=- (Version vom 1.8.2018)