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Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

und 109 der Carolina erwähnt. Nach § 21 muss die Anzeige eines Verbrechens auf einer bessern Grundlage beruhen, als auf der trügerischen Kunst eines Wahrsagers oder Zauberers. § 44 zählt die Umstände auf, welche die Anklage auf Zauberei nebst der „peinlichen Frage“ bedingen können: Zaubern lehren, mit Zauberkünsten erfolgreich bedrohen, näher mit Zauberern verkehren und dergl., endlich „des Zauberns auch sonst berüchtigt zu sein“! Dagegen bestimmt § 52, dass der des Verbrechens der Zauberei Geständige nach den nähern Umständen befragt werden muss; nach § 109 wird schädigende Zauberei mit dem Feuertod, nichtschädigende nach „Gelegenheit der Sache“ bestraft. Wann die Carolina im Gebiet des Niederrheins die frühere Rechtspraxis in Strafsachen vollständig verdrängte, ist für unser Thema nebensächlich. Zwischen 1532 und 1592 sind nämlich Hexenprozesse bei uns kaum zu verzeichnen, dann freilich ist in den Akten immer wieder von der Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., die sich längst eingebürgert hatte, die Rede.

Die Strafbestimmungen der Herrscher von Jülich-Kleve-Berg über den Hexenwahn decken ein oft dagewesenes Schwanken in den Anschauungen über das Zauberwesen auf. Ohne jede Datierung oder Namensnennung erzählt L. Ennen,[1] der Herzog von Jülich-Cleve-Berg habe einst den Befehl gegeben, jeden Hexenrichter, der sein Gebiet betreten würde, in einen Sack zu stecken und zu ertränken. Eine Verfügung dieser Art ist aber weder aus der Scottischen Sammlung, noch aus den Beständen des Düsseldorfer Staatsarchivs zu ermitteln. Wahrscheinlich liegt bei Ennen eine Verwechselung mit einem Erlass des Herzogs Johann von Cleve vor, nach welchem dieser im Jahre 1508 befahl,[2] die Ueberbringer geistlicher Mandate und Bannbriefe in leinene Säcke zu stecken und zu ertränken. Eine ähnliche Verfügung soll nach einer ungenauen Angabe bei J. F. Knapp[3] Herzog Wilhelm III. (V.) von Jülich bald nach 1554 erlassen haben. Bei der Polizeigesetzgebung scheinen die sonst durch Rücksichten auf den Landtag vielfach beschränkten Jülicher Herzöge ziemlich freie Hand gehabt zu haben.[4] In einem umfassenden Polizeiedikte des Herzogs Johann aus dem


  1. Geschichte der Stadt Köln. 1880 Bd. V, S. 758.
  2. J. Scotti, Gesetze und Verordnungen … Cleve-Mark Teil I, S. 39.
  3. Regenten- u. Volksgeschichte von Cleve-Mark etc. Bd. III, S. 164.
  4. G. v. Below, Landtagsakten von Jülich-Berg. Bd. I, S. 139.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/64&oldid=- (Version vom 1.8.2018)