Zum Inhalt springen

Seite:Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein.djvu/65

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242

Jahre 1525 fehlt das Hexen- und Zauberwesen ganz.[1] Derselbe Herzog befahl indes im Jahre 1533,[2] die Zauberer, Wahrsager und „Wederwicker“[3] in seinen Landen nicht zu dulden, sondern „zu peinlicher Straf‘“ zu stellen; die Geistlichkeit solle aufklärend gegen die Ausbeutung der schlichten Unterthanen durch solche Betrüger wirken. Sein Nachfolger Wilhelm III. (V.), der berühmteste der Herzöge am Niederrhein während des 16. Jahrhunderts, erliess im Jahre 1554 eine ausführliche Jülich-Bergische Polizei- und Brüchtenordnung, der vier Jahre später einige Nachträge folgten.[4] Die Ordnung von 1554 trägt an keiner Stelle dem Zauberglauben Rechnung. Der Nachtrag von 1558 dagegen überweist die Bestrafung von Wahrsagern, Zauberern und dergl. den Sendgerichten. Ein Gegensatz zu der kirchlichen Auffassung liegt in einer Entscheidung desselben Herzogs vom 24. Juli 1581 vor. Da wird angeordnet, eine der Zauberei angeklagte Person zu verhaften, sie gütlich und peinlich abzufragen, und, falls ein Bekenntnis nicht erfolge, sie der Wasserprobe zu unterziehen.[5] Lange hielt dieser Erlass nicht Stand. Etwa zwölf Jahre später verbot Herzog Johann Wilhelm, der Nachfolger Wilhelms III. (V.), die Wasserprobe bei Anklagen auf Zauberei zur Anwendung zu bringen.[6] Dann scheint die weltliche Gesetzgebung Jahrzehnte hindurch geschlummert zu haben. Bei dem auf Grundlage der Carolina längst vollständig ausgebildeten Prozessverfahren, lag ein Anlass zu besonders wichtigen ergänzenden Bestimmungen nicht recht vor. Wo die Umstände die Hexenverfolgung begünstigten, stellten die Behörden in den einzelnen Ortschaften die der Zauberei verdächtigen Personen vor das (Orts-) Schöffengericht; dann folgte auf die Untersuchung nach Teufelsmalen (Stigmata) die Folterung und Erpressung der zum Scheiterhaufen


  1. J. Scotti, Gesetze und Verordnungen Jülich-Cleve-Berg. Teil I, S. 19 ff.
  2. J. Scotti, Gesetze und Verordnungen … Cleve-Mark Teil I, S. 627.
  3. Totenbeschwörer? Wettermacher?
  4. Ich citiere nach der i. J. 1696 bei J. Ch. Schleuter in Düsseldorf erschienenen Ausgabe.
  5. Wigand, Archiv für Geschichte und Altertumskunde Westfalens. Bd. VI, S. 417.
  6. Wortlaut nicht ermittelt. Folgt aus der 1594 erschienenen, oben bezeichneten Schrift von Graminaeus S. 71: weil in den Rechten kein Grund und ein verboten ungewiss Werk … noch neulich durch unseres gn. Herrn und Fürsten Mandat … verboten.
Empfohlene Zitierweise:
Emil Pauls: Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein. In: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins, Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins. 13. Band, 1898. S. 134-242. Düsseldorf: Ed. Lintz, 1898, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zauberwesen_und_Hexenwahn_am_Niederrhein.djvu/65&oldid=- (Version vom 1.8.2018)