Topographia Palatinatus Rheni: Merchingen
Ist ein Ort / auch in Westerreich / wie besagter Münsterus schreibt / der es ein Städtlein / und Schloß nennet / und daß solcher den Rheingrafen gehörig seye / sagen thut. In einem geschriebenen uns communicirten Bericht / stehet von theils Rheingräfischen Gütern also: Anno 1342. hat ein Wildgraf in Daun / bey dem Churfürsten zu Trier / den er sehr beleidigt / endlich an Macht abgemattet / Gnad gebetten / und erlangt / auch das Schloß Droneck / mit dem Dorff Dalvang / und andern Gütern / von ihm zu Lehen empfangen. Rheingraf Iohannes V. Wildgraf in Daun / und [63] Kyrburg / hat umb das Jahr 1460. auch durch Heurath die halbe Grafschafft Salm / die Graffschafft Mörchlingen in Lothringen / und die Herrschafft Heseputlingen in Westerreich / mit Iohannetta, einer eintzigen Tochter / deß Graf Simons von Salm / erlangt. Sein Sohn Iohannes der VI. bekam durch Heurath / mit Ioannetta, Grafen Nicolai in Saarwerden / und Mörß Tochter / die Herrschafften Vinstingen / Ogiville / Nufille / Aßmantz / und Dimmeringen. Der Rhein- und Wildgrafen in Daun / und Kyrburg / vornehmste Schlösser seyn / Kyrburg / Troneck / Wildenburg / Merchingen / Schifele / Bretzenheim / Vinstingen / Aßmantz / Putlingen / Demeringen / Flonheim / Wilstein / Rheingräfenstein / Daun / Grumbach / Salm / Ogiville / Nufille. Es führen die Rheingrafen 4. Löwen im Schild / und so viel über dem Helm. Und dieses sagt obangezogener Bericht. Such unten Vinstingen. Von Grumbach / sagt Kemnitz / daß besser / (nemlich von Elsaß) hinab / am Rheinstrom / den 20. Junii / Anno 1633. der Commendant auff dem vesten Hause Obergrumbach / Matthias Stelle / accordirt habe / und Er / von den Schwedischen nach Philipsburg convojirt worden seye. Ob es nun dieses Rheingräfisch / oder ein anders Grumbach gewesen / stehet nicht dabey. Anno 1648. seynd bey den General Friedens Tractaten / die Herren Rheingrafen in ihre Aempter Troneck und Wildenburg / als auch in die Herrschafft Morchingen / restituirt worden. Ihr samptlicher Reichs Anschlag ist / monatlich 4. zu Roß / 12. zu Fuß / oder 96. Gulden / und zum Cammergericht / jährlich 37. Gulden 32. Kreutzer. Salm / daran sie auch Theil haben sollen / ist absonderlich auff 1. zu Roß / und 2. zu Fuß / oder 20. Gulden dem Reich zu geben monatlich angeschlagen.