Topographia Austriacarum: Hertzogthum Kärndten
Es liegt dieses Land im Norico Mediterraneo, und soll ein weil Provincia Norici, Lauriana, und Patria Slavorum, biß zun Zeiten Käisers Caroli M. genant worden / und dazumal der Nahm Kärndten von den Windischen Carnis auffkommen seyn. Es gräntzet solches mit der Steyermarck / mit dem Ertzstifft Saltzburg / mit dem Hertzogthum Crain / und mit Friaul / und dem Venedischen Gebiet. Wird in das Ober- und Untere getheilet. Ist ein zimlich kaltes Land / deßwegen es den Wein auß dem Land Steyer / Crain / und Friaul / bringen läßt. Hat viel Berg / und seynd insonderheit 4. der höchsten im Lande / nemlich S. Ulrichsberg / S. Helenae / S. Veit / und S. Laurentzenberg; auff welche das gemeine Landvolck alle Jahr / an der H. drey Nägel Tag / (dann also nennen sie den dritten Freytag nach Ostern /) auff einem Tag / Kirchfahrten laufft; darüber ihr viel erkrancken / daß auch zun Zeiten etliche gar sterben. Dann es ein sehr langer Weg / und / wie etliche nachrechnen / wol 12. Teutsche Meilen seyn sollen. Leöbel ist auch ein groß / hoch / und gewaltig Gebürg / an welchem zu nächst am Berg / ob S. Leonhart / das Geschied Kärndten / und Crain / angehet. Hat fürnehme See / als Ossiacher See / Weissensee / Forchten See / Mülstetter See / etc. Der Wördt See ist der gröst / und fürnehmst / so gar fischreich / und 2. guter Teutscher Meilen lang / und sehr breit ist. Der fürnehmst und gröste Wasserstrom in Kärndten ist die Traa / oder Dravus, der rinnet durch das gantze Land Kärndten / und nimt alle andere Wasser darinn / als die Gurck / Lavant / und andere / deren Fluß / und Bäch / theils auff die 120. zehlen / zu sich. Er entspringt ein halbe Meil Wegs ob Doblach / unter einem Felber / in der Ebne. Zu Unter-Traburg kompt er auß Kärndten in die Steyermarch / und nimt unter Tschackenthurn / bey Sackon / die Muer zu sich / fließt hernach in Ungarn bey Ersebeuth / und Welewar / biß er endlich unter Ezeck / bey Erdeudi / etwas oberhalb Griechisch Weissenburg / in die Thonau fällt. Es gibt in Kärndten zimlich Bergwerck / auch viel Getraid / daß man bißweilen gar nach Venedig verkaufft / und dardurch viel Geld ins Land bringet. Hat auch viel Vieh da. Die Geistliche Jurisdiction über die Clerisey in Kärndten gehört / von Altersher / mehrertheils dem Ertzstifft Saltzburg / und dem Patriarchat Aglar / oder Aquileiae. Die zwey Bistühmer seynd Gurck / und Lavand / zu S. Andreae / so unter gemeldtem Ertzstifft Saltzburg seyn. Auß den Clöstern ist 1. das zu Ossiach / zu unser lieben Frauen genant / an einem See gelegen / so das erste im Land zu Käisers Caroli M. Zeiten gestifftet worden. 2. S. Pauli in dem Lavanthal. 3. Vitring / oder Victoriacum. 4. Gurck. 5. Oberndorff / ein Probstey. 6. Probstey im Saal / dabey ein Dorff / vor Zeiten ein Bistum / Saltzburgisch. 7. Probstey zu S. Andreae im Lavanthal. 8. Probstey zu S. Virgilienberg / bey Friesach. 9. Probstey zu Weitting. 10. Probstey zu Gurnitz. 11. Probstey zu Kreig. 12. die Commendereyen zu Pulst / und Rechberg / 13. das Closter zu Grifenthal / Praemonstratenser Ordens / etc. Das Closter zu Milstadt / von welchem / und S. Geörgen Ordens Hochmeisterthum allda / unten. Unter den Frauen-Clöstern im Lande ist das zu S. Geörgen am Leng See / Benedictiner Ordens / das fürnehmste. Es ist in Kärndten der Brauch / und Herkommen / daß ein jeglicher in Landes Rechten daselbst sein Klag / oder Antwort / selbst fürbringen / und erstehen solle; davon Käiser Carol. V. Anno 1520. die Closterfrauen befreyet hat / daß sie es durch einen Landmann thun mögen: Ist auch wegen deß Ertzbischoffs zu Saltzburg / damit er in Steyer / und Kärndten / nicht persönlich erscheinen dörffe / mit Käiser Ferdinando Primo Anno 1535. tractirt / und Anno 1536. verglichen worden / daß / an statt deß Ertzbischoffs / sein Hauptmann / oder Vitzdom zu Friesach / vor Gericht erscheinen soll / das solle 101. Jahr gelten. Ist auch in besagtem 1535. Jahr mit dem Cardinal / und Ertzbischoff zu Saltzburg / Matthaeo, der Vergleich geschehen / daß die Landsfürstliche Obrigkeit auff deß Stiffts Saltzburg Herrschafften / Schlösser / Stätten / Märckten / und Gütern / in den Nieder-Oesterreichischen Landen / dem Hauß Oesterreich vollkommen: ewiglich bleiben / und zustehen / und davon demselben aller Gehorsam / wie von andern Landleuten derselben Lande beschicht / geleistet werden solle; hergegen auch die Saltzburgische Leut / Unterthanen / und Güter / bey allen derselben Lande Lands-Freyheiten / Gerechtigkeit / Fried / und Rechten / handgehabt / geschützt / und geschirmet werden sollen. Die Appellation betreffende / so solle dem Ertzbischoff in ewig Zeit die erste Instantz vor seinen [54] ordentlichen Stätt- Land- und andern Gerichten / in den Nieder-Oesterreichischen Landen gelegen; und die an der Instantz vor seinen Hauptleuten / Vitzdomben / und Hoffmeistern / in Oesterreich / Steyer / und Kärndten / zustehen / und bleiben /; doch / daß alsdann die dritte Instantz / und wo die Sachen in erster Instantz für eines Ertzbischoffs zu Saltzburg Hauptleut / Vitzdom / oder Hoffmeister / in Landen / selbst wüchse / daß folgends die Appellation in anderer / und letzter Instantz / ohne Mittel / für den Landesfürsten / oder desselben nachgesetzten Regierung / gedingt / vollführt / daselbst erlediget / und was gesprochen wird / weiter ungeweigert / bey Kräfften bleiben / und vollzogen / und die Saltzburgische Unterthanen mit gleichen Rechten / wie andere Landsfürstliche / befördert werden. Wann aber zwischen dem Ertzbischoff / und seinen Amptleuten / oder den Amptleuten selbsten / der Saltzburgischen Aempter halber / Irrungen sich zutrügen / sollen dieselbe vor einem Ertzbischoff zu Saltzburg / oder wem er solches jederzeit zu thun befilcht / verrichtet werden. Item / wann sich der Saltzburgischen Lehen halber[1] / in den Nieder-Oesterreichischen Landen gelegen / Mißverstand erregte / daß solcher Irrthum der Lehen / was dem Lehensherren zu rechtfertigen gebührt / vor dem von Saltzburg / oder seinen Anwälden / und derselben Lehensleuten in Landen gesucht / gehandelt / und gerechtfertigt werden. Wegen deß Saltzburgischen Bergwercks Hüttenberg soll es also gehalten werden / daß von dem Berggericht in ander Instantz für den Saltzburgischen Vitzdom gen Friesach / und dann in letzter an den Landsfürsten in Kärndten die Appellation gehen solle. Baan / und Acht halben / soll es mit eines Ertzbischoffs zu Saltzburg Stätt- Land- und Malefitz Gerichten / in den N. O. Landen gelegen / gehalten werden / nach jenes Lands Gebrauch / und Gewonheit / und wie andere Landleut / etc. so Malefitzgericht haben / zu thun schuldig seynd. Betreffend das Mitleyden / Steuer / Reysen / von den Saltzburgischen Gütern / in den Nieder-Oesterreichischen Landen / so sollen diesselbe / neben / und mit den berührten Landschafften / was und welcher gestalt / durch sie jederzeit fürgenommen / bewilligt / und beschlossen wird / in allen Steuren / Reysen / Auffbotten / und andern / als andere Landleut der Ritterschafft / thun / ein gleiches und gebührliches Mitleyden tragen / es beschehe in- oder ausserhalb Lands / wie es deß Landsfürsten / und der Lande / Noth / und Obliegen erfordern würde / doch alles gleich gehalten werden / wie mit andern. Und sollen solche Steuer / und Anlagen / durch die Saltzburgische Beampte angelegt / eingebracht / und jedesmal Gemeiner Landschafft Einnehmern überantwort werden. Deßgleichen der Musterung / und Auffbott halber / sollen es die Saltzburgische Amptleut mit derselben Unterthanen / jederzeit nach Beschluß und Ordnung gemeiner Landschafft / und wie es der Gelegenheit und Noth nach / verordnet wird / wie andere Landleute thun / verordnet wird / wie andere Landleut thun / und damit keine Sonderung machen. Deßgleichen soll auch ein Ertzbischoff zu Saltzburg seine Unterthanen / in berührten Landen gesessen / in seines Stiffts obliegen / wie andere Landleut die / zu steuren haben. Es sollen auch die Saltzburgische Beampte zu allen Landtägen / Hoffgerichts / und Landschrannen erfordert werden / und neben andern Landleuten / Grafen / Herren / und der Ritterschafft / ihr gebührlich Stimm / und Session, haben / und deß Landsfürsten / und gemeines Landes Obliegen rathschlagen helffen. Deßgleichen mag der Ertzbischoff / und seine Praelaten / ihr eygen Traid / auß ihren Aemptern / und Kasten / in den N. Oesterr. Landen / jederzeit / nach ihrer Nottdurfft / mit Bezahlung gewöhnlicher Zoll / Maut / und Auffschlag / anheims (ausser / wann Krieg / und Hungersnoth / verhanden) führen lassen. Die Gräntz betreffend zwischen Kärndten / und dem Stifft Saltzburg / so ist verglichen / daß solche auff Kasperg (von Theils Katzberg genant /) darvor / und jetzt ein Clausen / oder Taber / auffstehet / seyn solle / und in dem Marckstein an der einen Seiten gegen Kärndten / und an der anden gegen dem Lungau (oder Linkhau) beeder Länder Wappen stehen / also / daß die Saltzburgische Herrschafft Rauhenkaiz sampt dem Gericht / zu Kärndten gehörig / die der Ertzbischoff nutzen / und gebrauchen mag / doch in dem übrigen es damit / wie mit andern seinen Herrschafften in Kärndten gehalten werden solle. Und sind die Malefitzpersonen von Rauhkaitzen / vor Alters / in die Herrschafft Gmund gelieffert / worden.
Belangend den H. Bischoff von Bamberg / welcher auch viel Güter (und wie eine / den 28. Decembris Anno 1643. auß Francken überschickte Verzeichnuß / lautet / folgende / als Villach / Grieffen / S. Lenhart / Veldkirch / Tervis / Windisch / Gersten / Räbel / Salmberg / Küenberg / Straßried / S. Margareth / Wald-Ampt im Canal Pantafel Hoog / und Bleiberg / davon die Bambergische Landtafel Anno 1603. zu Bamberg / bey Antonio Horitz gedruckt / zu lesen; daselbsten / wie wir berichtet werden / unter anderm / stehet: Pleiberg Marckt und Ampt; S. Margreth ein Ampt / Räbel Marckt und Ampt / Malburger Marckt und Ampt / Reichenfelß Marckt und Pfleg) in Kärndten / so Höchstgedachter Käiser Ferdinandus I. auch mit Bischoff Weiganden zu Bamberg Ann. 1535. sich verglichen / daß die Appellation von seinem Vitzdom zu Wolsperg / an etliche Landleut in Kärndten ergeben solle / also / daß der Bischoff 4. Landleut von Adel in Kärndten gesessen / benennen / der Landsfürst zween darauß nehmen / und denselben / nach Belieben / einen Dritten zuordnen möge / was die beschliessen / dabey soll es bleiben / und vom Vitzdom / und Amptleuten deß von Bamberg / exequirt. Aber der Amptleut untereinander eygene Sachen sollen von dem Bischoff erörtert werden. Es mögen seine Vitzdom und Amptleut / so sie von Adel / und Landleut in Kärndten / an den Landrechten / und bey Hofftaiding / sitzen / und Urtheil sprechen helffen. Die Verbrecher in dem Bambergischen Gebiet / so sie Oesterreichische Adeliche Unterthanen / oder selbigem Hauß sonsten verwandt / und räisige Knecht seyn / sollen / wie auch die durchräisende fremde Personen / wegen ihrer Verbrechen / dem Landshauptmann in Kärndten überantwort werden; Ingleichem auch die Strassenrauber / Müntzverfälscher: Andere sträfflich- und peinliche Fäll aber mögen in den Bambergischen Gerichten wol abgestrafft werden. Sonsten soll es mit den Bambergischen [55] Unterthanen / ihrer Freyheit / Steuer / Anlagen / etc. halber / wie oben mit Saltzburg / gehalten werden; doch der Reyß / und Auffbott wegen / mögen sie solche Hülff mit bahrem Geld thun / und erlegen. Der Bambergische Vitzdom zu Wolsperg soll auch zu den Landtägen beschrieben werden. Aber dieser Vergleich ist nur auff hundert und ein Jahr lang gemacht worden; den man gleichwol neulich wieder erneuert / und bestättigt haben mag. Anno 1558. als der Bambergische Vitzdom / und in seinem Nahmen / der Bischoff vom Bamberg / gegen Käiser Ferdinando I. sich beschwert / daß besagt sein Vitzdom / vor dem Landshauptmann / Landsverweser / und Landschafft in Kärndten / auff beschehene Klag / in Antwort sich einlassen müssen; hat der Käiser geantwortet / daß er Vitzdom zu Wolffsperg / in Sachen / so sich in Kärndten zutragen / bey den Landsrechten / und Hofftaiding / recht nehmen / und geben soll / dieweil er Bischoff mehrers nicht / als andere Landleut / darfür befreyet seye: Item / daß die Bambergische Unterthanen / auff deß Lands-Hauptmanns / etc. Erforderung / um Zeugnuß / und Kundschafft willen / in den Landsrechten ohn weigerlich erscheinen sollen: So solle der Bischoff sich contentiren, daß die von Adel / so in der Statt Villach gesessen / von ihren Burgershäusern all ander gebührlich Mitleiden tragen / und sie zu einiger weitern / oder mehrern Gelübd nicht tringen / daß sie nemlich derentwegen ihme Bischoff solten getreu / und gewärtig seyn / angeloben / unvergrieffen ihrer Pflicht / mit deren sie dem Landesfürsten beygethan seyn.
An. 1585. seynd die Praelaten / und Geistliche / auch andere Landleut in Kärndten / deß Eydes / in Sachen / darinn sie zu Zeugen fürgestellt werden / durch Ertzhertzog Carolum von Oesterreich erlassen worden; also daß die Praelaten und Geistlichen / bey ihren Priesterlichen Ehren / und Würden; die Landleut aber ihr Aussag bey ihren Adelichen Glauben / und Treuen / unter ihrer Handschrifft / und Petschafft / thun mögen.
Was / nach diesem Geistlichen / nun auch den weltlichen höhern Stand in Kärndten / anbelangt / so ist ein stattlich-hoher / und niederer Adel in demselben Lande / ohnangesehen / bey der Religionsänderung in solchem Hertzogthum / sonderlich Anno 1629. viel vornehme Evangelische Landleut / und darunter auch etliche Herren Kevenhüler / sich von dannen begeben haben; und die Grafen von Ortenburg / deß Jüngern Geschlechts / so vor diesem viel Güter im Lande gehabt / nunmehr alle neulich abgestorben. Es seynd aber noch dieser Zeit / wie unlängsten berichtet worden / unter andern / auch diese folgende Geschlecht in Kärndten / nemlich die von Aichelberg / von Bernhardtin / von Collonitsch / Cronegg / Dietrichstein / Eisenhiert / Ernau / Eschi / Eybißwald / Gaißrugg / Grimming / Hallegg / Hayden / Himmelberg / Jabornick / Jöstel / von Jöstelsberg / von Kellerberg / Kemmeter / von Keutschach / Kevenhüler / Kulmer / von Lamberg / Leininger / Leubenegg / Lodron / von Lind / Maladein / Mandorff / Metnitz / Moßheim / Neuhauß / Paradeyser / von Paym / Preinberg / Puzen / Raidthaubt / Rauber / Reinwald / Rosenberg / Sauer / von Schernberg / Schirfflinger / Schneeweiß / Seenussen von Pach / von Sigerstorff Staudach / Straß / von Thurn / Ursenpöck / Waideck / Waschl / von Wassey / Weissen / Widemann / von Wildenstein / Windischgrätz / Zuckenmantel / etc.
Was die Stätt / und Märckte anbelangt / von welchen jetzt hernach folget / so erscheinen dieselbe auch auff den Landtägen / durch ihre Abgesandte / wie im Land Steyer; und ist Anno 1590. versehen worden / wie die drey Länder Steyer / Kärndten / und Crain / eines dem andern / in Gerichtlichem Proceß / die Hand zu bieten / und execution zu erweisen schuldig.
Die Inwohner und Herrn dieses Landes belangende / so haben vor Alters die Illyrici, folgends die Römer solches bewohnt / und beherrschet / biß diese letzte Hertzog Dieth auß Bayern verjagt / und dasselbe seinen Gehülffen / den Winden / (die noch heutigs Tags / neben den Teutschen / darinn wohnen) mehrertheils eingeben hat / wie zwar Megiserus, und theils andere / wollen. Andreas Brunner im 1. Theil der Bayrischen Chronic im 5. Buch / am 697. und folgenden Blättern schreibet / daß zun Zeiten Königs Dagoberti in Franckreich / so den Bayern Gesetz geben / die Hunnen den Carantanern / oder Kärnern / das Joch der schändlichsten Dienstbarkeit auffgelegt haben / darunter sie gewesen / biß Samo, deß Geschlechts ein Franck / welcher zu den Winden / der Kauffmannschafft halber / zu räisen pflegete / sich zu einem Heerführer wider solche Tyranney gebrauchen ließ / und dardurch auß einem Kauffmann zum Königreich (Fürstentum) gelangte / so er auch 36. Jahr lang löblich verwaltet hat. Als er aber gestorben / sey es wieder anders worden / also / daß bey Regierung Königs Pipini in Franckreich / die Sachen schier in Verzweifflung gerathen seynd. Es herrschte damaln bey den Caranthanern Boruthus, welcher wider die Hunnen bey den Bayern Hülff gesucht / die ihme auch wol zu statten kommen. Und haben hierauff die Bayern den Kärndten gerathen / sich an die Francken zu ergeben / unter welchen auch sie / die Bayern / selbiger Zeit lebten. Diesem Rath haben die Kärndter gefolgt / und der Francken Freundschafft / und Treu / sich ergeben / und zu Gaiseln deß Boruthi Sohn Carustum, und seines Brüdern Sohn Chetimarum, den Bayern zugestellt / sie in ihr Land zu führen / und in der Christl. Religion zu unterweisen; die auch folgends beede / nach dem Borutho, in Kärndten regiert haben: Zu deren / sonderlich deß Chetimari, Zeiten / die Christl. Religion / vornemlich durch Hülff Bischoffs Virgilii zu Saltzburg / in Kärndten / durch den Bischoff Modestum, und andere Geistliche / eingeführt worden ist: Die man gleichwol / nach deß Chetimari Tod / wegen der Krieg / und Empörungen / eingestellt; aber da Valtuncus zum Regiment kommen / hat sich dieselbe wieder empor zu heben angefangen; daher besagter Bischoff Virgilius abermals Geistliche Personen in Kärndten geschickt hat / auch endlich selbsten dahin gezogen ist; dardurch dann die Christliche Religion im gantzen Land angenommen / und er der Kärner Apostel genant worden ist. Es haben gleichwol die Kärndter den Bund / mit den Bayern gemacht / nicht gehalten / sondern sind abgefallen / daher sie Anno 772. vom Hertzog Thassilone in Bayern überzogen / und geschlagen worden seynd. [56] Und dieses sagt Brunnerus; welches mit deß Aventini, und gedachten Megiseri Meynung / conferirt werden kan; welche auch melden / daß hernach Käiser Carl der Grosse / die besagte Winden bezwungen / und in die Stätte / Teutsche / nemlich Bayern / gesetzt / und dem Lande einen Fränckischen Herrn / Nahmens Heinrich / und hernach den Ingwon / oder Chanwiz / zum Fürsten gegeben / und denselben Anno 791. zum ersten Hertzogen in Kärndten gemacht / und ihme die Steyermarch / als ein Marggraffschafft / sampt dem Hertzogthum Meran / der Marggraffschafft Crainburg / oder Crain / und Cilly / der Pfaltzgraffschafft Görtz / und der Pfaltzgraffschafft Crayburg gegen dem Inn / und auff Bayern zu (so hernach die Graffschafft Ortenburg bey Viltzhofen in Bayern genant worden seye) zugeeignet habe. Aber weilen mit diesem Bericht / und daß alle oberzehlte Länder unter dem Hertzogthum Kärndten solten gewesen seyn / nicht jederman zu frieden: So wollen wir es / unsers Theils / dahin für dißmal / gestellt seyn lassen; uns erinnernde[2] / etwann gelesen zu haben / daß Käisers Otten deß Ersten Bruder Brunus; oder Bruno, sich erst lang hernach / am allerersten einen Ertzhertzogen geschrieben; welches Tituls sich folgends die Hertzogen in Kärndten gebraucht; denselben auch Kaiser Friederich der Ander dem Land Oesterreich geben habe. Und nennen die Kärndter ihr Land noch ein Hertzogthum; lassen auch solchen Titul auff die Müntz prägen; wiewol sie sonsten den Steyrern nachgehen / auch von ihnen an die Regierung zu Grätz in Land Steyer appellirt wird. Von deß gedachten Ingwonis, oder Ingonis (welcher in besagtem 791. Jahr die Edelleut in Kärndten / durch einen sonderlichen Fund / von welchem auch obgedachter Brunner / im andern Theil deß 6. Buchs / am 21. und folgenden Blättern / zu lesen / zum Christlichen Glauben gebracht hat) Nachfolgern / biß auff Marquardum, einen Grafen im Muertzthal / und Avelantz / ist oben bey dem Hertzogthum Steyer Anregung geschehen. Nach dieses Marquardi Sohns Henrici Tode hat Käiser Lotharius Kärndten dem Pfaltzgrafen Erboni von Regenspurg / und Neuburg / verliehen; von welchem es Anno 1140. an Graff Engelbert von Spannheim / und Artenburg / oder Ortenburg / kommen / welcher das Schloß dieses Nahmens in Kärndten erbauet hat. Und bey bey diesem Geschlecht ist das Land biß auff Hertzog Ulrichen blieben / von welchem dasselbe / sampt Crain / Histerreich / und Friaul / an König Ottakern auß Böheim / und nach diesem auff das edle Hauß von Görtz / und nach diesem auff das edle Hauß von Görtz / und Tyrol / und endlich an das Hochlöblichste Hauß Oesterreich / gelangt ist. Es schreibet Gerhardus de Roo, im 3. Buch seiner Oesterreichischen Chronic / am 114. Blat / daß ein Brieff verhanden / in welchem die Hertzogin Margaretha in Kärndten / zugenant die Maultaschin / auß besagtem Hauß Tyrol entsprossen / bezeuge / daß die Hertzogen von Oesterreich ihre nächste Blutsfreunde seyen / an die / nach ihrem Tod / die Erbschafft aller ihrer Länder / Herrschafften / und Güter / fällig; die sie auch noch bey Lebenszeiten / gesundem Leib / und gutem Verstand / vollkommenlich über diesellbe setze: und habe solches Käiser Carolus Quartus bestättigt. Daß also dieses Land nicht durch Heurath Hertzog Rudolphs von Oesterreich / und gedachter Hertzogin Margarethen / so nie vorgangen / an Oesterreich kommen ist / wie Cuspinianus, Aventinus, Lazius, und Andere / wollen. Es hat vor Zeiten in diesem Lande der Hertzog das Lehen von einem Bauren empfahen müssen. Der letzte / so den sanfften Backenstreich vom Bauren bekommen / ist Hertzog Ernst von Oesterreich / Käisers Friderici IV. Herr Vatter / Anno 1414. gewesen; die folgende Landsfürsten haben solcher Caeremonien halber ein Schadloßverschreibung den Ständen geben; Theils derselben seynd auch gar nicht bey der Hulldigung in Kärndten persönlich erschienen / noch den Eyd (ausser Ertzhertzogs Caroli in Anno 1564.) geleistet: Wie hievon ein mehrers beym besagten Megisero in der Kärndterischen Chronic zu lesen; die Er / als ein fleissiger belesener Mann / guter Linguist / und Histori-Schreiber / auß bewehrten Scribenten / geschriebnen Jahrbüchern / und Verzeichnüssen / zusammen getragen hat; wiewol ihne / der Abwesend zu Leipzig solche Annales verfertigt hat / etliche überschickte Bericht / auch mehrerley Sachen nicht gnugsame Information, verführet haben mögen: wie dann so wol die Steyrer / als Kärndter / nicht allerdings damit zu frieden seynd: Und ein vornehmer Herr solche Chronic / in Neulichkeit / ein in viel weg gefehltes Buch genant / und daß es vieler edlen Kärndterischen Geschlechten Monumenta, Stifftungen / Hoff- und Land-Dienste / gantz außgelassen / und allein deren am meisten gedacht habe / welche zur Zeit der Auffrichtung desselben in Diensten gewesen / geschrieben hat; damit seine / deß Megiseri, labores desto besser / wie beschehen / remunerirt werden möchten; da doch alles / welches nicht ein geringes gestanden / auß gemeiner Cassa abgestattet worden. Und seye bey offentlichen Landstags-Versamlungen von den Ständen / zu mehrmahlen / in Anziehung dieser Chronic / darwider geredt / protestirt, und ihr in vielem widersprochen worden: Und thäten sich allbereit wolerfahrne Leut praesentiren, wann anders diese jetzige schwere Zeit in einen gewünschteren Stand / durch Gottes Gnad / kommen solten / ein verbesserte Chronic / von diesem Lande / außgehen zu lassen; welches wir dann wolgedachtem Megisero seligen / zu keiner Verkleinerung; sondern allein zur Nachricht / eingelangten Bericht nach / allhie vermelden; im übrigen uns / wegen etlicher obeingeführter Sachen / auff die Landhandvest deß Hertzogthums Kärndten / Anno 1610. in fol. gedruckt / beziehen; und darauff nunmehr auch die Kärndterische Stätte / deßwegen dann diese Arbeit insonderheit vorgenommen worden worden / setzen wollen. Und Erstlich zwar