Topographia Colonia et al.: Anhang Cölln

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Topographia Germaniae
Anhang [Köln]
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1646, S. 53–54.
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[53]
Anhang.

Dieses seyn nun also die Chur-Cöllnische Stätte / ausser dem Hertzogthumb Westphalen / vnd der Graffschafft Arnsberg / davon wir etwas Nachrichtung haben finden können. Es gedencken zwar die Scribenten auch anderer Ort / als Alpen / in der Gegend Santen / Bißlich / Burick / vnnd deß berühmbten Klosters Camp / welches Stättlein Alpen / die Hessischen Anno 1641. eingenommen / vnd etwas bevestiget haben: Item / Gutenaw / so Trithemius für ein Cöllnisches Stättlein / vnd Schloß setzet / vnd vielleicht Gredenaw zwischen Nimmagen / vnd Bonn / auff selbiger Seiten / vnd Vfer deß Rheins seyn mag. Vnd anderer / als Argenuels / Feldkirch / Godesberg / Hammerstein / Huls / Ludelsdorff / Ordingen / Poppelsdorff / Vnckel / Saffenberg / oder Safftenberg / an dem Fluß Aer / oder Aar / nahend Aldenar / Kempenich / vnd Tomberg / zwischen Virnenberg / vnd Meckenheim gelegen; vnndergleichen / dere zum theil auch oben gedacht worden: Weil wir aber noch zweiffeln / ob es alles Cöllnische Ort seyen: aber auch davon keinen weitern Bericht / vnnd Beschreibung erlangen können: So lassen wir es bey den obgesetzten verbleiben. Vnd versparen die vbrige / vnd oben im Schluß der Statt Cölln / vom Ertzstifft / benahmste Stätte / so zum Hertzogthumb Westphalen / Engern / vnd der Graffschafft Arnsberg / gerechnet werden /sampt Dorsten / vnnd Recklinghausen / zu der Beschreibung deß Westphälischen Craisses.


Das seyn nun also die ChurMäyntz-Trier- vnnd Cöllnische Ort / so viel wir noch zur Zeit erfahren können.

Es gehören aber / neben diesen / vnd andern / auch in den Vnter-Rheinischen Craisse / wie oben im Eingang dieses Tractats gesagt worden / die Graff- vnd Herrschafften Newenar / Reifferscheid / Rheineck / vnd Nider-Eisenburg.

Von Neuenar / ist oben bey Bonn gemeldet worden: Von den andern folget mit wenigem hernach.

Vnd zwar / was Reifferscheid anbelanget / so war es / solcher Graffschafft halber / noch im Jahr 1602. in Camera rechthängig / weiln dieselbe meistentheils von Chur Cölln / theils von Burgund eximiert worden. Es ist sonsten ihr / der Herrn Graffen von Reifferscheid / alter Reichs-Anschlag / Monatlich zween zu Roß / vnd zween zu Fuß. Vnd ligt das Schloß / vnd Stättlein Reifferscheid in der Eyffel / in der Gegend Sleiden / Cronenburg / Smidheim / Hildersheim / Blanckenheim / Kerpen vnd Steinfeld: Da herumb die Herrn Graffen von Manderscheid / Blanckenheim (so ein Reichs-Lehen) vnd Gerhartstein: Item / Manderscheid / Sleiden / Cronenburg / Newenburg / vnnd Virnenberg / ihre Güter haben; wie auch Manderscheid / Keyl / von Lützenburg / vnnd Gülich / eximiert werden wollen: Sonsten aber zum Westfälischen Craiß gehörig seyn.

Rheineck / die Herrschafft / hat das Ertzstifft Cölln hiebevor eingezogen / vnnd zu eximiren vermeynet: Sie ist aber demselben in Camera ab / vnd den 30. Januarij Anno 1567. Herrn Johann von Warsperg / vnd dem Reich das Jus Collectandi, [54] zugesprochen / auch Anno 72. verliehen worden. Sein Monatlicher Anschlag ist / einer zu Roß / oder zwölff Gülden. Es ligt aber das Stättlein Rheineck / (so auch Reinecke / vnnd Rineck / geschrieben wird) auff dem Gallischen Boden / vnd Gestad deß Rheins / zwischen Brisich vnd Andernach / welches im Jahr 1632. sampt den vmbligenden Dörffern / von dem Schwedischen Volck / außgeplündert; vnnd doch / beneben Ober-Wintern (so zwischen Rimmagen / vnnd Rolandseck / oberhalb Castel / dagegen vber Köning-Winter / ein Chur-Cöllnisches Stättlein / am Rhein / gelegen) starck von jhnen besetzt worden ist. Es ligen oberhalb besagten Konings-Wintern / Drachenfelß / Wolckemburg / Lewenburg / vnnd das Cöllnische Stättlein Breidbach. Von

Nider-Eisenburg / Gremsau findet sich daß selbige Graffschafft / sampt der Statt Neumögen / vnd Salm (dann Isenburg auch einen Theil an der Graffschafft Salm hat) zwey zu Roß / vnd acht zu Fuß / vor diesem Monatlich dem Reich contribuirt; aber Moderation begehrt / vnnd daß solche Herrn Graffen auch Lützenburgische Lehen haben.


ENDE.