Zum Inhalt springen

Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Beschreibung der Eydgnoßschafft

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Topographia Germaniae
Beschreibung der Eydgnoßschafft (heute: Schweizerische Eidgenossenschaft)
Nächster>>>
Zürich
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1642, S. 15–16.
[[| in Wikisource]]
Schweizerische Eidgenossenschaft in der Wikipedia
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du unter Hilfe
Link zur Indexseite


[T2]
[15]
Beschreibung der Eyd-
gnoßschafft.

Es ligt die Eydgnoßschafft / oder das Schweitzerland / sampt desselben confoederirten Ländern / zwischen dem Gebürg Jura, dem Genffer See (wiewol der Zeit / vff beyden seiten desselbigen die Eydgenossen auch zu gebieten haben /) dem Land Italia vnd dem Rhein / vnd also auff Gallischem Boden: Vnd hat zu Nachbarn gegen Auffgang der Sonnen / die Tyroler: Gegen Mittag / die Alpes Cottias: Item die Lombardy / das Hertzogthumb Meyland / vnd Piedmont: Gegen Abend Savoja vnd Burgund; vnnd gegen Mitternacht den Rhein / vnd was daran daselbst ligt / vnnd das Schwabenland. Ist mit rauhen Bergen vmbgeben / hat doch auch fruchtbare Thäler / feiste Wiesen / Getreyd vnnd Weinwachs. Von vornehmen Flüssen seyn da / der Rhein / die Rosne oder der Rhodanus, die Aar oder Arola, Limagus, oder Limat / vnd die Rüß. Hat auch viel See / darunder der Lucerner / der Zürcher / der Neuburger / der Walensee / etc. Item gute warme Bäder. Es bestehet aber heutiges Tags die gantze Eydgnoßschafft auff drey Haupt Völckern / nemblich denen / so eygentlich die Schweitzer / oder Helvetii, vnnd Eydgnossen genannt werden: Zum andern auff den Grawbündern oder Rhaetis, vnnd dann zum dritten auff den Wallissern / Valesiis, oder Valesianis.

Was das erste Hauptvolck anbelangt / so von den alten Inwohnern / den Helvetiis, die Gallischen Herkommens gewesen / die Helvetier / vnnd von dem Orth Schwitz / die Schweitzer genannt werden: so führen zwar dasselbe vnderschiedliche Authores vnderschieden her: Glaublich aber ist es / daß sie von den Teutschen Alemannern ihren Vrsprung haben / welche von den Schwaben auß dem jetzigen Schwabenland seyn vertrieben worden / vnd sich in das nechste Land / zu den vberbliebenen Helvetiis begeben haben. Es wird dieses gantze Land in vier Theil getheylet / nemblich in das Turgäw / Zürichgäw / Aergäw (darunder auch das Buchsgäw) vnd Wifflißburgergäw (darunder auch die Wadt biß gen Genff verstanden wird.) Vnd dieses Land ist gutentheils lang vnter dem Römischen Reich gewesen / biß es von den Oesterreichischen Vögten betrangt worden / daher die drey Reichs-Orth / Schwytz / Vry vnd Vnderwalden / Anno 1307. oder 8. den ersten Bund gemacht / denselben Anno 1316. auff ewig confirmirt / vnd sich in die Freyheit gesetzt / gleichwol aber vom Reich nicht gezogen / von dem sie auch die Confirmation ihrer Privilegien erlangt haben: Vnnd sein folgends Lucern / Zürich / Zug / Glaris vnnd andere Ort in diesen Bund getretten: Vnd ist nach vielem Krieg endlich in An. 1511. oder 1517. ein beständiger Bund zwischen dem Hauß Oesterreich vnd Burgund / vnd den Eydgnossen / auffgerichtet worden. Vnd sein diese folgende 13. Eydgnossische Orth oder Pagi, welche mit einander einen ewigen Bund gemacht haben / der Ordnung nach / wie sie gehen / nemblich / Zürich / Bern / Lucern / Vry / Schweitz oder Schwitz / Vnderwalden / Zug / Glaris / Basel / Freyburg / Solothurn / Schafhausen / Appenzell. Vnd bestehet bey denen von Vry / Schweitz / Vnderwalden / Zug / Glaris vnd Appenzell / das Regiment fast bey dem gantzen Volck: Zu Zürich / Bern / Lucern / Basel / Freyburg / Solothurn vnd Schafhausen / erwöhlen die Bürger (so gleichwol die Oberhand haben) einen Rath. In Geistlichen Sachen sein die 4. Orth / Vry / Schweitz / Vnderwalden / vnnd Zug dem Bischoff von Costantz vnderworffen: Die Reformirten zu Glaris erscheinen zu Zürich / die Reformirten aber [16] von Appenzell bringen ihre Sachen auch für das Consistorium zu Costnitz; Wie hievon insonderheit Josias Simlerus de Republica Helvetiorum zu lesen. Vnder den erzehlten 13. Orthen sein etliche / welche eygene Stättlein vnter ihnen haben. Darnach sein etliche Stätt vnd Vogteyen / die nicht nur einem / sondern etlichen Orten zugleich vnderworffen / als Baden / Bremgarten / Frawenfeld / Mellingen / vnd Rapperswil: die gleichwol ihren eygnen Rath / Malefitz / Gericht / Zoll vnd Steuer / etc. haben: Wiewol der Zoll zu Baden von den jenigen Wahren / so verführet werden / den Eydgnossen gehörig ist. Ferners sein die Gemeinds Aempter vnnd Vogtheyen / die aber auch mehrertheils nur den Sieben ältisten Orthen gehörig / deren Neune seyn / nemblich 1. die Grafschafft Baden / so von acht Orthen regieret wird: das Blutgericht / Appellationes vnd Straffen aber / gehören den 10. Orten. 2. Die freye Provintzien im Wagenthal / am Fluß Rusa, oder die Schlösser vnd Dörffer / ob vnd vnter Bremgarten / so mit Meyenberg / Richensee vnd Verbigen / (so ihre eygene Gericht haben) die alte Grafschafft Rore machen / vnd von 7. Orthen / als Zürich / Lucern / Vry / Schwytz / Vnderwalden / Zug vnd Glaris / regirt werden: Vnd wohnet der Vogt in dem reichen vnd schönen Benedictiner Kloster Mure: dessen jetziger Abbt / Herr Dominicus Tschudius, newlich ein Büchlein / von dieses Klosters Stifftern außgehen lassen. 3. Das Turgäw so die 7. Orth regieren. 4. Die Saruneten oder Sarganser / so auch den 7. Orthen / nemblich Zürich / Lucern / Vry / Schweitz / Vnderwalden / Zug vnnd Glaris / gehören / die ordentlich einen Vogt dahin schicken: Wiewol die Statt Sargans ihre Freyheiten behelt / vnd auß ihrem Mittel / in Burgerlichen Sachen / dero eygene Obrigkeit erwöhlet. Vnd gehöret zu dieser Herrschafft Sargans / das Stättlein Walhenstatt. 5. Die Rheguseier an der lincken Seiten deß Rheins / wo die Stättlein Rhineck / vnd Altenstätt oder Altstätten / seyn / welche denen von Zürich / Lucern / Schweitz / Glaris / Vry / Vnderwalden / vnd Appenzellern gehören: Vnd hat der Vogt sein Residentz im alten Stättlein Rhineck. 6. Die von Lugano, oder Lowertz. 7. Locarno, oder Luggaris. 8. Mendrisio, oder Moderys; Vnd 9. das Thal Madia, oder Meynthal / deren die vier letzte jenseit der Alpen ligen / vnnd sich der Welschen Land-Sprach / die andere fünff aber der Teutschen gebrauchen. Vnd sein gemelte vier Italiänische Anno 1513. vom Hertzog Maximiliano Sfortia zu Meyland den Eydgenossen geschenckt worden / so allen Orten / ausser den Appenzellern / gehören: Welcher Hertzog auch den dreyen Orten / Vry / Schweitz vnd Vnderwalden / die Statt vnd Ländlein Belentz / Bellinzona, oder Bilitionum, bestättiget; so sie vorhin durch Kauff allbereit an sich gebracht hatten / aber mit dem Hertzog von Meyland deßwegen kriegen musten. Endlich / so seyn ausser der Grawbünder / vnd Wallisser / von welchen hernach / mit obgedachten dreyzehen Eydgenossischen Haupt-Orten / oder doch etlichen auß ihnen / confoederirt / der Abbt vnnd die Statt S. Gallen / die Statt Rothweil am Neckar / die Statt Mülhausen im Suntgöw / wie auch die Stätte Biel / Genff / vnd Welsch Newenburg; Von welchen ordentlich (ausser Rothweil / so im Schwabenland eingebracht werden soll) hernach folgen thut.

[T3]
[T3]