Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Beschreibung der Eydgnoßschafft
Es ligt die Eydgnoßschafft / oder das Schweitzerland / sampt desselben confoederirten Ländern / zwischen dem Gebürg Jura, dem Genffer See (wiewol der Zeit / vff beyden seiten desselbigen die Eydgenossen auch zu gebieten haben /) dem Land Italia vnd dem Rhein / vnd also auff Gallischem Boden: Vnd hat zu Nachbarn gegen Auffgang der Sonnen / die Tyroler: Gegen Mittag / die Alpes Cottias: Item die Lombardy / das Hertzogthumb Meyland / vnd Piedmont: Gegen Abend Savoja vnd Burgund; vnnd gegen Mitternacht den Rhein / vnd was daran daselbst ligt / vnnd das Schwabenland. Ist mit rauhen Bergen vmbgeben / hat doch auch fruchtbare Thäler / feiste Wiesen / Getreyd vnnd Weinwachs. Von vornehmen Flüssen seyn da / der Rhein / die Rosne oder der Rhodanus, die Aar oder Arola, Limagus, oder Limat / vnd die Rüß. Hat auch viel See / darunder der Lucerner / der Zürcher / der Neuburger / der Walensee / etc. Item gute warme Bäder. Es bestehet aber heutiges Tags die gantze Eydgnoßschafft auff drey Haupt Völckern / nemblich denen / so eygentlich die Schweitzer / oder Helvetii, vnnd Eydgnossen genannt werden: Zum andern auff den Grawbündern oder Rhaetis, vnnd dann zum dritten auff den Wallissern / Valesiis, oder Valesianis.
Was das erste Hauptvolck anbelangt / so von den alten Inwohnern / den Helvetiis, die Gallischen Herkommens gewesen / die Helvetier / vnnd von dem Orth Schwitz / die Schweitzer genannt werden: so führen zwar dasselbe vnderschiedliche Authores vnderschieden her: Glaublich aber ist es / daß sie von den Teutschen Alemannern ihren Vrsprung haben / welche von den Schwaben auß dem jetzigen Schwabenland seyn vertrieben worden / vnd sich in das nechste Land / zu den vberbliebenen Helvetiis begeben haben. Es wird dieses gantze Land in vier Theil getheylet / nemblich in das Turgäw / Zürichgäw / Aergäw (darunder auch das Buchsgäw) vnd Wifflißburgergäw (darunder auch die Wadt biß gen Genff verstanden wird.) Vnd dieses Land ist gutentheils lang vnter dem Römischen Reich gewesen / biß es von den Oesterreichischen Vögten betrangt worden / daher die drey Reichs-Orth / Schwytz / Vry vnd Vnderwalden / Anno 1307. oder 8. den ersten Bund gemacht / denselben Anno 1316. auff ewig confirmirt / vnd sich in die Freyheit gesetzt / gleichwol aber vom Reich nicht gezogen / von dem sie auch die Confirmation ihrer Privilegien erlangt haben: Vnnd sein folgends Lucern / Zürich / Zug / Glaris vnnd andere Ort in diesen Bund getretten: Vnd ist nach vielem Krieg endlich in An. 1511. oder 1517. ein beständiger Bund zwischen dem Hauß Oesterreich vnd Burgund / vnd den Eydgnossen / auffgerichtet worden. Vnd sein diese folgende 13. Eydgnossische Orth oder Pagi, welche mit einander einen ewigen Bund gemacht haben / der Ordnung nach / wie sie gehen / nemblich / Zürich / Bern / Lucern / Vry / Schweitz oder Schwitz / Vnderwalden / Zug / Glaris / Basel / Freyburg / Solothurn / Schafhausen / Appenzell. Vnd bestehet bey denen von Vry / Schweitz / Vnderwalden / Zug / Glaris vnd Appenzell / das Regiment fast bey dem gantzen Volck: Zu Zürich / Bern / Lucern / Basel / Freyburg / Solothurn vnd Schafhausen / erwöhlen die Bürger (so gleichwol die Oberhand haben) einen Rath. In Geistlichen Sachen sein die 4. Orth / Vry / Schweitz / Vnderwalden / vnnd Zug dem Bischoff von Costantz vnderworffen: Die Reformirten zu Glaris erscheinen zu Zürich / die Reformirten aber [16] von Appenzell bringen ihre Sachen auch für das Consistorium zu Costnitz; Wie hievon insonderheit Josias Simlerus de Republica Helvetiorum zu lesen. Vnder den erzehlten 13. Orthen sein etliche / welche eygene Stättlein vnter ihnen haben. Darnach sein etliche Stätt vnd Vogteyen / die nicht nur einem / sondern etlichen Orten zugleich vnderworffen / als Baden / Bremgarten / Frawenfeld / Mellingen / vnd Rapperswil: die gleichwol ihren eygnen Rath / Malefitz / Gericht / Zoll vnd Steuer / etc. haben: Wiewol der Zoll zu Baden von den jenigen Wahren / so verführet werden / den Eydgnossen gehörig ist. Ferners sein die Gemeinds Aempter vnnd Vogtheyen / die aber auch mehrertheils nur den Sieben ältisten Orthen gehörig / deren Neune seyn / nemblich 1. die Grafschafft Baden / so von acht Orthen regieret wird: das Blutgericht / Appellationes vnd Straffen aber / gehören den 10. Orten. 2. Die freye Provintzien im Wagenthal / am Fluß Rusa, oder die Schlösser vnd Dörffer / ob vnd vnter Bremgarten / so mit Meyenberg / Richensee vnd Verbigen / (so ihre eygene Gericht haben) die alte Grafschafft Rore machen / vnd von 7. Orthen / als Zürich / Lucern / Vry / Schwytz / Vnderwalden / Zug vnd Glaris / regirt werden: Vnd wohnet der Vogt in dem reichen vnd schönen Benedictiner Kloster Mure: dessen jetziger Abbt / Herr Dominicus Tschudius, newlich ein Büchlein / von dieses Klosters Stifftern außgehen lassen. 3. Das Turgäw so die 7. Orth regieren. 4. Die Saruneten oder Sarganser / so auch den 7. Orthen / nemblich Zürich / Lucern / Vry / Schweitz / Vnderwalden / Zug vnnd Glaris / gehören / die ordentlich einen Vogt dahin schicken: Wiewol die Statt Sargans ihre Freyheiten behelt / vnd auß ihrem Mittel / in Burgerlichen Sachen / dero eygene Obrigkeit erwöhlet. Vnd gehöret zu dieser Herrschafft Sargans / das Stättlein Walhenstatt. 5. Die Rheguseier an der lincken Seiten deß Rheins / wo die Stättlein Rhineck / vnd Altenstätt oder Altstätten / seyn / welche denen von Zürich / Lucern / Schweitz / Glaris / Vry / Vnderwalden / vnd Appenzellern gehören: Vnd hat der Vogt sein Residentz im alten Stättlein Rhineck. 6. Die von Lugano, oder Lowertz. 7. Locarno, oder Luggaris. 8. Mendrisio, oder Moderys; Vnd 9. das Thal Madia, oder Meynthal / deren die vier letzte jenseit der Alpen ligen / vnnd sich der Welschen Land-Sprach / die andere fünff aber der Teutschen gebrauchen. Vnd sein gemelte vier Italiänische Anno 1513. vom Hertzog Maximiliano Sfortia zu Meyland den Eydgenossen geschenckt worden / so allen Orten / ausser den Appenzellern / gehören: Welcher Hertzog auch den dreyen Orten / Vry / Schweitz vnd Vnderwalden / die Statt vnd Ländlein Belentz / Bellinzona, oder Bilitionum, bestättiget; so sie vorhin durch Kauff allbereit an sich gebracht hatten / aber mit dem Hertzog von Meyland deßwegen kriegen musten. Endlich / so seyn ausser der Grawbünder / vnd Wallisser / von welchen hernach / mit obgedachten dreyzehen Eydgenossischen Haupt-Orten / oder doch etlichen auß ihnen / confoederirt / der Abbt vnnd die Statt S. Gallen / die Statt Rothweil am Neckar / die Statt Mülhausen im Suntgöw / wie auch die Stätte Biel / Genff / vnd Welsch Newenburg; Von welchen ordentlich (ausser Rothweil / so im Schwabenland eingebracht werden soll) hernach folgen thut.
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