Topographia Saxoniae Inferioris:Gamme

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Topographia Germaniae
Gamme (heute: Vierlande)
<<<Vorheriger
Gadebusch
Nächster>>>
Gäntin
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1653, S. 97–98.
Siehe auch:  Neuengamme,  Altengamme,  Riepenburg,  Elbe
[[| in Wikisource]]
Vierlande in der Wikipedia
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du unter Hilfe
Link zur Indexseite
[97]
Gamme.

David Chytraeus schreibet lib. 2. Saxon. pag. 61. daß die Elb / nach dem Außfluß der Sevena, in zween Arm sich theile / darunder der Mitternächtische bey Hamburg / vnnd der Mittägige bey Harburg fliesse; darzwischen bey die 30. Insuln ligen / deren die meisten der Zeit dem Hertzog von Lüneburg gehörig seyen: Die Statt Hamburg habe den eussersten Theil deß Landes Hadeliae, bey dem Außgang der Elb / vor 200. Jahren / als sie die Lapen / der Hertzogen von Sachsen Adeliche LehenLeuthe / aber Räuber / vertrieben / vnnd gefangen / eingenommen / vnnd mit dem Schloß Ritzenbüttel / vnnd einem Thurn / wegen Sicherheit der Schiffenden / befestiget. Vnnd am 492. Blat / deß 19. Buchs / sagt er abermals / daß die Elb zwo Meilen oberhalb Hamburg sich in 2. Ström theile / deren die NorderElb / an Gamma / Kirchwerder / Ossenwerder / Billenwerder / der Statt Hamburg / Altenaw / Newen-Stätt / vnd Blanckenesa: Die SuderElb aber / an der Lüneburgischen Vogtey Winsen / Nieland / Harburg / Morburg / vnd dem ErtzStifft Bremen / hinlauffe. Im 24. Buch / handelt er von der Hamburger Strittigkeit / vnd dem Gebiet auff der Elb: Vnd stehet vnder anderm / daselbst p. 673. dieses: Quod objicunt, si Albis sit flumen publicum omnibus commune, Holsatos non esse proprietarios, et dominos Albis, frivola cavallatio est, cùm omnibus constet, Albim esse flumen commune usu, et facultate navigandi liberâ, sed non Dominio. Nam Superioritatem, et Imperium in Albi manifestum est, ratione terrarum Holsatiae, ad ripas Albis pertinentium, ad Principum Holsatiae Regalia pertínere. Vnd so vil auß Chytraeo. Sihe auch / was von der Gerechtigkeit auff dem Elbstrom / so die von Hamburg haben wollen / Johannes Angelius à VVerdenhagen, part. 3. de Rebuspubl. Hanseat. cap 20. et 21. schreiben thut. In der Braunschweigischen Chronick stehet / am 410. Blat / daß Hertzog Wilhelm zu Lüneburg / der sich im Jahr 1355. der Regierung abgethan / einen Krieg / wider Hertzog Erichen von Sachsen / zur Löweburg / geführet / vnd mit seinem Kriegsvolck über die Elbe / (so vngefehr bey Braunß-Büttel / woselbst das Land Diethmarsen sich anfänget / vnd von der West-See wird verschlungen) gezogen / in die sümpfigen Oerter / zum Gamme / daselbsten Hertzog Erichs H. Vatter / Hertzog Erich der älter / auff der Reiffenburg Hoff hielte / der aber geflohen / vnnd hab also der von Lüneburg die Reiffenburg bekommen / vnd in dem Winckel der Gamme / ein newe Burg / welche noch auff den heutigen Tag Gammerode (Al. Gammerort) genennt werde / gebawet habe. Im Jahr 1620. seind 2. Schrifften herauß kommen die eine / wegen Hertzog Christians zu Lüneburg / warumben Ihre Fürstl. Gn. den Gammerort auf jenseit der Elbe (deßwegen 132. Jahr Proceß am Käyserl. Reichshoff- vnd Cammer-Gericht geführet / vnnd eine Vrtheil / den 19. April / Anno 1619. wider den Rath zu Hamburg / eröffnet) durchstechen lassen. Die andere hält in sich den Gegenbericht / daß das jenige / was Hochgedachter Hertzog Christian / zum Zollspycker / Gammerort / vnd in den VierLanden / vorgenommen / etc. mit keinem Schein Rechtens behauptet werden könne. In welchen Schrifften / vnnd zwar in der Ersten / vnder anderm / stehet / daß vor Jahren / der Elbstrom in gerader Linien / durch die Gamme / vnd Koßlacken / nacher Hamburg gelauffen / auch die rechte Tieffe / vnnd tägliche starcke Schiffarth / über aller Menschen Gedencken / mit guter Commoditet, vnnd Bequemlichkeit / gangen / [98] vnd Burgermeister / vnnd Rath zu Hamburg / sich vngefährlich vor anderthalb hundert Jahren / wie die gnädige Herrschafft vnmündig / vnd das Ambt Winsen an der Luhe Pfandtsweiß in Händen deß Raths zu Lüneburg gewesen / vnderstanden / solchen Gammerort / oder den Einlauff deß Schiffreichen Elbstromb in die Gammen / zu ihrem vermeinten Vortheil / zu zudammen / den vhralten Elbstromb / vnnd dessen Macht / an seiner Fürstl. Gn. Land / in der Krümme / der Gestalt hierüber zu zwingen / daß deroselben Vnderthanen fast alle Jahr / die mit schwerem Vnkosten angeordnete / vnnd in guten Standt gebrachte ElbTeiche / vnd Häuser / einrucken / vnd vmblegen müssen etc. Hergegen stehet in der andern Schrifft / das offenbar / was massen Hertzog Erich der Ander zu Sachsen / der Eltere / E. E. Rath der Statt Lübeck / das Stättlein Bergerdorff / (so auff der Holsteinischen Seiten / oberhalb Hamburg / vnd ein wenig von der Elb gelegen / sambt dem Schloß / Vogtey / Zoll / vnd zugehörigen Landen / für ein hohe Summa Geldes / Pfandtsweise eingethan / dasselbe aber dessen Sohn Ericus III. mit Behändigkeit zu seiner devotion überkommen. Dannenhero im Jahr 1419. beyde Stätt / Lübeck / vnd Hamburg / mit gewehrter Hand / die Länder wider occupiret. Vnd als im folgenden 1420. Jahr / durch Vnderhandelung etlicher Fürsten / solche Stritigkeiten beygeleget / vnnd beliebet worden / daß beyde Erbare Stätte / die Schlösser Bergerdorff / vnd Ripenborg / (so sie in besagtem 1419. Jahr eingenommen) / zusambt dem Zoll / vnnd Fehr zu Eßlingen / eigenthumblich zu ewigen Zeiten / behalten solten / gemeldte beyde Stätte solch Ambt Bergerdorff / vnd darzu gehörige vier Marsch-Lande / als / alt / vnd new Gamb / Kirchwerder / vnd Churßlack / von der Zeit an / gantze 200. Jahr lang / ruhesamblich / vnnd ohne jemands contradiction, besessen / auch das Zoll Regal zu Eßling / oder Zollen-Spycker / vnnd die Fehr daselbst / stäts gebraucht / vnnd continuirt, vnd sonsten bey der Possession, vel quasi, vnd aller gerechtsamb / so die Fürsten zu Sachsen hiebevor gehabt / so wol an dem Ouer / als auch an dem halben Elbstrom / sich stäts manutenirt, wie solches mit vielfältigen Actibus possessorijs könne demonstriret werden. etc.