Topographia Saxoniae Inferioris:Rendesburg
Dieses schöne Stättlein / sampt einem zwar alten / aber zimblich erbawtem / vnd dem König in Dennemarck gehörigem Schloß / ligt in Holstein / an der Gräntze deß Hertzogthumbs Schleßwick / vnd wird von der Eyder / (welches Wasser das Land Dietmarsen / vnd Holstein / von Eyderstede oder Eyderstatt / vnd den andern Schleßwigischen Landen / scheidet) vmbgeben / die auch an etlichen Orten durchlauffet / daß / von dannen / man füglich in Hispanien / Franckreich / Engell- vnd Niederland / schiffen kan. Solle / von ihrem Erbawer Reinoldo, den Nahmen haben; wie Jonas von Elverseld bezeuget / in dem Er schreibet:
Nec tua prae reliquis laus est obscura, Renoldus
In sterili quamvis moenia struxit humo.
Wer aber derselbige Reinholdus gewesen / wird nicht vermeldet. Der Thurn / den man heutigs Tags im Schloß sihet / ist von Gerardo Magno, Graven zu Holstein vnd Schauenburg / vmbs Jahr Christi 1230. gebawen worden. Ein anderer Gerhadus, sampt seinen Brüdern / Henrico, vnd Nicolao, haben der Statt etliche Dörffer / vnd ihr Statt-Recht / sampt dem Wappen / dessen Sie sich noch gebrauchet / namblich ein Schloß / oder Burg / mit dreyen Thürnen / Anno 1339. gegeben. Ist folgends / mit andern Orten in Holstein / an König Christian den Ersten in Dennemarck / gebornen Graven zu Oldenburg / gelangt; dessen Enicksohn / König Christian der Dritte / die Statt befestigen lassen; vnd sein Herr Bruder / Hertzog Johannes / deme Sie in der Theilung worden / hat das besagte alte Schloß / mit ansehenlichen newen Gebäwen gezieret. Nach seinem Tode ohne Erben / ist sein Gebiet / zwischen seinem Bruder Adolpho, vnd Bruders Sohn / König Friederichen dem Andern / nach dem Lehenrecht / getheilet worden / vnd hat der König dieses Rendesburg bekommen: Ist auch / vor Zeiten / durch Waffen / an die Könige Canutum, vnd Valdemarum, in Dennemarck / gelangt; deßwegen es dann allerley Vngelegenheit im Lande geben / vnd haben die Holsteiner / Anno 1250. das Schloß allda belagert; daher König Erich nach Holstein geruckt; aber / auff Anstifftung seines Brudern / Hertzog Abels zu Schleßwigg / vmbgebracht worden ist: Vnd seyn die Holsteiner / Ihme Abel / so König worden / zu lieb / wieder abgezogen; vnd ward endlich durch 12. Schieds-Richter / deren 6. auß dem Hertzogthumb Sleßwigg / vnd die übrige auß der Graffschafft Holstein / waren / außgesprochen / daß das Schloß / vnd Vestung Rendesburg / zur Graffschafft Holstein gehöre; vnangesehen / daß solche / zun Zeiten der besagten Königen [202] Canuti, vnd Valdemari, als durch Waffen / wie gemeldt / in ihren Gewalt gebracht / deß Königreichs Aigenthumb gewesen / vnd die Könige; auch das Königreich / grossen Vnkosten darauff gewendet hatten; wie Pontanus in Rebus Danicis schreibet. Sihe im übrigen von dieser Statt / vnd was Sie außgestanden / den 4. Theil deß G. Braunen Stättbuchs / C. Ens, in deliciis Apodem. p. 229. seq. Andream Angelum, in der Holsteinischen Stätt-Chronick / cap. 10. pag. 42. seqq. Anno 1627. bekamen die Keyserischen das Schloß (dann die Statt war zuvor durch Fewer verderbt) mit Accord / vnd zu Außgang deß 1643. Jahrs / auch dasselbe die Schwedischen in ihren Gewalt; die hernach diesen Ort wieder verluhren / vnd folgends denselben / Anno 45. lange Zeit / aber vergebenlich / belagerten; wie davon in tom. 5. Theatri Europaei, fol. 214. 220. 761. b. seq. 779. seqq. 806. seq. 832. seq. vnd 915. seq. zu lesen.