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Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 33, Seite 271 - 275
Fassung vom: 10. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1901
Inkrafttreten:
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[271]

(Nr. 2789.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen. Vom 10. Juli 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:

§. 1.

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Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) finden auf Beamte der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen insoweit Anwendung, als nicht nachstehend abweichende Bestimmungen getroffen sind. [272]

§. 2.

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Die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-Eisenbahnen erhalten bei Dienstreisen, die ganz oder theilweise auf Reichs-Eisenbahnen oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden können, für den Bereich dieser Bahnen statt der verordnungsmäßigen Fuhrkosten freie Fahrt sowie freie Gepäckbeförderung nach Maßgabe der Freifahrtordnung und außerdem, sofern es sich nicht um die im §. 3 bezeichneten Dienstreisen und Beamten handelt, die Entschädigungen für Zu- und Abgang.
Beamte, denen Freikarten oder Freifahrtscheine für fremde Eisenbahnen zur Benutzung überwiesen werden, sind verpflichtet, dieselben bei Dienstreisen zu benutzen, und erhalten auch für diese Dienstreisen an Fuhrkosten nur die Entschädigungen für Zu- und Abgang.
Beamte, die sich zu dienstlichen Zwecken zu Fuß oder unter Benutzung von Arbeitszügen, Draisinen oder Bahnmeisterwagen innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung auf der Bahnstrecke bewegen, haben auf Fuhrkosten keinen Anspruch.

§. 3.

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Die nachstehend genannten Beamten erhalten für Dienstreisen innerhalb des Dienstbezirkes der Reichs-Eisenbahnverwaltung keine Entschädigungen für Zu- und Abgang und an Stelle der vollen verordnungsmäßigen Tagegelder solche nach folgenden ermäßigten Sätzen:
a) Vorstände der Betriebsdirektionen und der Telegrapheninspektion 9 Mark,
b) Vorstände der Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Verkehrsinspektionen, ferner die diesen Inspektionen sowie den Betriebsdirektionen zugetheilten höheren Beamten und die technischen Sekretäre bei der Telegrapheninspektion 6 Mark,
c) die nicht im Zentralbüreau der Generaldirektion beschäftigten Betriebskontroleure, die bei den Betriebsdirektionen oder Betriebsinspektionen beschäftigten technischen Sekretäre, die mit Kassenrevisionen beauftragten Büreaubeamten der Verkehrsinspektionen, die Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Telegraphenkontroleure 4,50 Mark,
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich diese Sätze
bei den Beamten unter a auf      12 Mark,
bei den Beamten unter b auf 8 Mark,
bei den Beamten unter c auf 6 Mark,
für jeden Tag.
Wird die Stelle eines der vorgenannten Beamten durch einen anderen Beamten vorübergehend versehen, so kann die vorgesetzte Behörde bestimmen, daß dem Vertreter statt der dem Beamten seiner Dienstklasse zustehenden, die für den [273] vertretenen Beamten im Abs. 1 und 2 dieses Paragraphen festgesetzte Vergütung gezahlt wird.

§. 4.

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Vorstände von Maschinen- oder Werkstätteninspektionen, technische Eisenbahnsekretäre, Werkstättenvorsteher, Werkmeister und Werkführer oder deren Vertreter erhalten für die Probe- oder Revisionsfahrten, die sie zur Feststellung der Betriebsfähigkeit einzelner Lokomotiven und Wagen mit diesen ausführen, statt der Tagegelder und Fuhrkosten folgende Entschädigungssätze für jede Fahrt:
Vorstände von Maschinen- oder Werkstätteninspektionen und die mit ihrer Vertretung beauftragten höheren Beamten      3 Mark,
die anderen vorgenannten Beamten 2 Mark.
Ferner erhalten Stationsbeamte für die Begleitung von Hülfsmaschinen und Hülfszügen statt der Tagegelder und Fuhrkosten einen Entschädigungssatz von 2 Mark für jede Fahrt.
Hierbei werden Hin- und Rückfahrt als eine Fahrt gerechnet, auch wenn eine der beiden Fahrten mittelst anderer Gelegenheit erfolgt.
Werden an demselben Tage aus den bezeichneten Anlässen mehrere Fahrten oder neben diesen Fahrten noch andere Dienstreisen ausgeführt, so dürfen die dafür zu gewährenden Entschädigungen insgesammt die vollen verordnungsmäßigen und, sofern die Voraussetzungen im §. 3 vorliegen, die dort festgesetzten ermäßigten Tagegelder nicht übersteigen.

§. 5.

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Bahnmeister und Rottenführer haben innerhalb ihrer Strecke auf Fuhrkosten und Tagegelder keinen Anspruch. Wenn sie jedoch mit Zustimmung ihres Vorgesetzten eine Nachtrevision vorgenommen haben, so erhalten sie für jede Nacht, die sie außerhalb ihres Wohnorts haben zubringen müssen, eine Vergütung, die für Bahnmeister 6 Mark, für Rottenführer 3 Mark beträgt.
Bahnwärter und die mit der Streckenbegehung beauftragten Weichensteller erhalten, wenn sie sich auf ihrer Strecke bewegen, weder Tagegelder noch Fuhrkosten.

§. 6.

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An Stelle der Tagegelder und Fuhrkosten wird eine vom Reichskanzler festzusehende, die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigende Dienstzulage gewährt:
a) an Stations- und Abfertigungsbeamte, deren planmäßiger Dienst sich auf mehrere Stationen oder mehrere an die Bahn angeschlossene Werke erstreckt;
b) an Bahnmeister und Rottenführer, die neben Wahrnehmung der eigenen Dienstgeschäfte einen anderen Bahnmeister oder Rottenführer ihrer Nachbarschaft vertreten oder Dienstgeschäfte in einem benachbarten Bezirke zu verrichten haben, ohne daß sie außerhalb ihres Wohnorts Quartier nehmen müssen; [274]
c) an Weichensteller, Rottenführer und Bahnwärter, die in Vertretung oder Unterstützung des ihnen vorgesetzten Bahnmeisters mit der Begehung fremder Strecken beauftragt werden;
d) an Weichensteller und Bahnwärter, denen die Vertretung eines benachbarten Weichenstellers oder Bahnwärters übertragen wird, sowie an Bahnwärter, die mit der Verrichtung von Weichenstellerdiensten beauftragt werden, sofern sie zur Erreichung des Ortes ihrer dienstlichen Beschäftigung von ihrem Posten an gerechnet 2 Kilometer oder mehr zurückzulegen haben, jedoch nicht genöthigt sind, außerhalb ihres Wohnorts Quartier zu nehmen.

§. 7.

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Lokomotiv- und Zugbegleitungsbeamte erhalten für die Beschäftigung im Fahrdienste, Bahnaufsichtsbeamte für die Begleitung von Arbeitszügen keine Tagegelder und Fuhrkosten. Dagegen werden ihnen Fahr-, Stunden- und Nachtgelder, welche die vollen verordnungsmäßigen Sätze nicht übersteigen dürfen, nach näherer Bestimmung des Verwaltungschefs gewährt.

§. 8.

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Etatsmäßig angestellte Beamte erhalten bei Versetzungen, soweit die Reise nach dem neuen Bestimmungsort auf den Reichs-Eisenbahnen oder vom Reiche verwalteten Eisenbahnen zurückgelegt werden kann, neben den vollen verordnungsmäßigen Tagegeldern:
a) freie Fahrt für sich und die Personen ihres Hausstandes,
b) freie Beförderung ihres Hausgeräths.
Für diejenigen Strecken, auf denen ihnen hiernach freie Fahrt und Beförderung ihres Hausgeräths gewährt wird, erhalten sie weder die im §. 13 der Verordnung vom 25. Juni 1901 festgesetzte Vergütung für Beförderungskosten, noch die verordnungsmäßigen persönlichen Fuhrkosten, sondern nur die allgemeine Umzugskostenentschädigung und die Entschädigungen für Zu- und Abgang.
Diese Bestimmungen gelten auch für die zum Bezuge von Umzugskosten berechtigten außeretatsmäßigen technischen Beamten.
Andere nicht etatsmäßige Beamte erhalten bei Versetzungen außer den Tagegeldern die Entschädigungen für Zu- und Abgang und an Stelle der sonstigen Fuhrkosten freie Fahrt für ihre Person. Daneben kann ihnen freie Fahrt für die Personen ihres Hausstandes sowie freie Beförderung ihres Hausgeräths gewährt werden.

§. 9.

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Die Vorschriften der Verordnung vom 5. Juli 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), soweit sie sich auf die Beamten der Reichs-Eisenbahnverwaltung beziehen, und der Artikel 4 der Verordnung vom 19. November 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 313) werden aufgehoben. [275]

§. 10.

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Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienst- und Versetzungsreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder und Fuhrkosten nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.