Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten
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(Nr. 2035.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom 14. Mai 1892.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
- Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876, 4. März 1879 und 10. Februar 1890, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179, 1879 S. 13 und 1890 S. 51), erhält unter Abschnitt I Abtheilung A Ziffer 11 folgende Abänderungen:
- Ziffer 11f hat anstatt:
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
- Rendanten“
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
- zu lauten:
- „f) Unteroffiziervorschulen:
- Rendanten“.
- „f) Unteroffiziervorschulen:
- Ziffer 11f hat anstatt:
§. 2.
- Der §. 2 derselben Verordnungen erhält unter Abschnitt I Abtheilung A folgende Abänderung:
- Ziffer 11f hat anstatt:
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
- für die Rendanten 5.100 Mark“
- „f) Unteroffiziervorschulen zu Weilburg und Neubreisach:
- zu lauten:
- „f) Unteroffiziervorschulen:
- für die Rendanten 5.100 Mark“.
- „f) Unteroffiziervorschulen:
- Ziffer 11f hat anstatt:
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Stettin, den 14. Mai 1892.