Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei
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(Nr. 1978.) Verordnung wegen Ergänzung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 1. Dezember 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
- Im Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei, erhalten die Angaben unter I 2 folgende veränderte Fassung:
- „2. für Kontrolöre und Kassirer des Post-Zeitungsamts, für Ober-Buchhalter der General-Postkasse, für Kassirer der General-Postkasse und der Ober-Postkassen, für den Direktor des Post-Zeugamts und für Führer von Post-Dampfschiffen 3.000 Mark.“
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Neues Palais, den 1. Dezember 1891.