Von der Freyung zu Absperg

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Textdaten
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Autor: S-z-n [Anonym]
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Titel: Von der Freyung zu Absperg
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 5, S. 236–238
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1792
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Originalherkunft:
Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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VIII.
Von der Freyung zu Absperg.

Im VI. Hefte des zweyten Bandes dieses Journals wird gefragt: Welche Freyungen (Asyle) waren ehehin in Franken, und in wieferne bestehen sie noch?

Nach möglichst genauer Erforschung kann ich von der Freyung zu Absperg folgendes bemerken.

Absperg ist ein Marktflecken, zwey Stunden von dem Städtchen Ellingen gelegen, einem heitern Orte, wie Gerken in seinen Reisen ganz richtig urtheilet. Er liegt an dem Gunzenhäuser Oberamtsbezirk, und macht beynahe den Mittelpunct zwischen dem Hoch- und Teutschmeisterischen Städtchen Ellingen, und dem Preußischen Städtchen Gunzenhausen.

Der Marktflecken selbst ist Hoch- und Teutschmeisterisch, hat ein Amt und Gericht,| ein schönes Schloß und einen Garten, und beyde Religionen haben daselbst ihre Geistlichen und ihren Gottesdienst.

Von dem Zeitpuncte der eigentlichen Entstehung der in diesem Orte vorhandenen kaiserlichen Freyung kann ich nur so viel sagen, daß solche schon vor 800 Jahren daselbst bestanden haben soll, und dieselbe die ehemaligen Herren von Absperg von den Kaisern wegen ihrer geleisteten tapfern Kriegsdienste für den dasigen Ort und die ganze Markung zur Belohnung sollen erhalten haben.

Es kann jeder Asylant diese Freyung genießen und zwar Zeitlebens, nur muß er sich ruhig und ordentlich betragen. Diese Sicherheit erstrecket sich also, wie gesagt, nicht nur auf den ganzen Ort, sondern auch auf dessen 3 Stunden im Umkreise haltenden Markungsbezirk, wodurch jeder Asylante in den Stand gesetzet ist, mit allerley Arten von Beschäfftigungen sein Brod daselbst zu gewinnen. Für solche Freiheit hat ein Asylant gleich bei seinem Gesuche, und darauf alle Jahre, so lange er dieselbe genießet, der Ortsherrschaft ein Viertel Wein mit 1 fl. 15 kr. Rheinisch zu bezahlen. Sollte nun jemand, der die Freyung nöthig hätte, bis| an Abspergs Markungs-Gränzen verfolget werden, so kann ihm der erste ihm begegnende Abspergische Burger, oder auch nur ein Kind aus dem Orte die vollkommene Freyheit zusichern, welche sodann beym Amte bekräftiget, und sofort von höchster Herrschaft bestättiget wird. Übrigens ist von dieser Freyheit gar nichts ausgenommen, als nur die zwey Verbrechen, Majestäts-Beleidigung, und ein erwiesener vorsetzlicher Todschlag.
S–z–n.